Bauleitplanung

Das Baurecht ist maßgebend für die Bauleitplanung
Städtebauliches Modell
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Aufstellung eines Bauleitplanes

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche Ordnung der Gemeinden zu steuern. Es wird unterschieden zwischen dem Flächennutzungsplan (dem vorbereitenden Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (dem verbindlichen Bauleitplan). Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtige Bodennutzung und damit die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Der Bebauungsplan regelt im Detail die Art und das Maß der Bebauung für einen bestimmten Teil der Gemeinde.

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne in einem förmlichen Verfahren aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Ablauf der Bauleitplanverfahren ist in den §§ 1 bis 13a des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Das BauGB sieht zwei Stufen der öffentlichen Beteilung vor:
  • Frühzeitige Beteilgung
  • Öffentliche Auslegung

Das formale Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den zuständigen Planungs-, Bau- und Umweltausschuss, der daraufhin im Amtsblatt der Stadt Chemnitz bekannt gemacht wird.
 

Sobald der Vorentwurf des Bebauungsplanes erstellt ist, wird mit ihm die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Dies erfolgt durch öffentliche Auslegung (in der Regel für die Dauer von zwei Wochen) im Stadtplanungsamt und Einstellung auf www.chemnitz.de. Während der öffentlichen Auslegung hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Alle eingegangenen Hinweise und Anregungen der frühzeitigen Beteiligung werden geprüft und fließen in den weiteren Entwurfsprozess ein.
 

Aktuelle Verfahren in der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
 

Nachdem aus dem  Vorentwurf und den Erkenntnissen der frühzeitigen Beteiligung der Entwurf des Bebauungsplans erstellt ist, wird dieser dem zuständigen Planungs-, Bau- und Umweltausschuss zum Beschluss über die Öffentliche Auslegung vorgelegt. Ist der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Planung einverstanden, beschließt er daraufhin, den Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Auch hier werden die Unterlagen auf www.chemnitz.de eingestellt. Während der öffentlichen Auslegung hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Alle eingegangenen Hinweise und Anregungen werden geprüft und fließen in den weiteren Planungsprozess ein.
 

Aktuelle Verfahren in der Öffentlichen Auslegung
 

Parallel werden in den jeweiligen Beteiligungsschritten gemäß § 4 Abs. 1 bzw. 2 BauGB die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einbezogen.

Aus dem Ergebnis der Öffentlichen Auslegung kann sich auch das Erfordernis ergeben, die Planung zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.
 

Alle fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen gehen in die Abwägung zum Bauleitplan ein. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Über die Abwägung entscheidet der Stadtrat mit dem Abwägungsbeschluss. Das Ergebnis der Abwägung wird den Einsenderinnen und Einsendern im Anschluss mitgeteilt. Nach erfolgtem Abwägungsbeschluss kann der Stadtrat den Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan (oder den Beschluss für den Flächennutzungsplan) fassen.

Der Flächennutzungsplan oder eine Änderung des Flächennutzungsplans muss anschließend der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung vorgelegt werden.
 

Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan im Amtsblatt bekannt gemacht werden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Dies gilt desgleichen für den genehmigten Flächennutzungsplan.

Abweichende Verfahren

Dargestellt wurden die wesentlichen Verfahrensschritte eines „normalen“ Bauleitplanverfahrens. Das Baugesetzbuch lässt für besondere Fälle auch in Teilen von diesen Verfahrensschritten abweichende Verfahren zu. So kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB oft auf die frühzeitige Beteiligung und eine förmliche Umweltprüfung verzichtet werden, was das Verfahren erheblich beschleunigt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB ist ein Bauleitplan, mit dem ein bereits detailliertes Vorhaben umgesetzt werden soll. Regelmäßig ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, der dieses Vorhaben konkretisiert, Teil des Bebauungsplans.

Auf eine abweichende Verfahrensart wird bei jedem Verfahren hingewiesen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als sogenannter vorbereitender Bauleitplan die grundsätzlichen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele einer Gemeinde dar.

Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.

Aus dem Flächennutzungsplan lassen sich keine konkreten Rechtsansprüche, zum Beispiel das Recht, ein Grundstück zu bebauen, ableiten. Er ist jedoch wichtige Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne), die mit rechtsverbindlichen Festsetzungen die städtebauliche Entwicklung in Teilbereichen der Stadt konkretisieren.

Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. 

Den Flächennutzungsplan finden Sie auch im Themenstadtplan:

Bebauungspläne

Die Regelungen des Bebauungsplanes sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung jedes einzelnen Grundstückes in seinem Geltungsbereich. Er regelt nach dem Baugesetzbuch, ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf.

Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, tatsächlich überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen. Zudem können z. B. Flächen für die Landwirtschaft sowie Versorgungsanlagen festgesetzt werden.

Der Stadtrat erlässt eine Satzung über den Bebauungsplan, nachdem ein nach Baugesetzbuch geregeltes Verfahren durchlaufen wurde.

Eine grafische Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne finden Sie auch im Themenstadtplan:

XPlanung

XPlanung ist ein nationaler Datenaustauschstandard für bestimmte raumbezogene Plandokumente (Bauleitplanung, Raumordnung, Landschaftsplanung), der am 5. Oktober 2017 vom IT-Planungsrat verbindlich beschlossen worden ist.

Das Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt hat XPlanGML als verpflichtendes Abgabeformat für Bauleitplanverfahren eingeführt. Im Zuge dessen wurde ein Pflichtenheft erarbeitet, das die Anforderungen an den XPlanungs-Standard definiert.