Bekanntmachungen zu Verfahren des Umweltrechts
Im Umweltschutz reichen die Rechte der Bürger besonders weit. Die Öffentlichkeit kann auf umweltrelevante Vorgänge im besonderen Maße Einfluss nehmen. Der Zugang zu Umweltinformationen ist durch die öffentliche Verwaltung zu gewährleisten.
Aktuelle Bekanntmachungen
Hier werden aktuelle Bekanntmachungen des Umweltamtes veröffentlicht.
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Dokumentation und Feststellung über das Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG
Baugrundstück: Mauersbergerstraße, 09117 Chemnitz
Gemarkung: Neustadt
Flurstück-Nr.: 108/43
Entwurfsverfasser: GICON-Großmann Ingenieur Consult GmbH, Tiergartenstraße 48, 01219 Dresden
BImSchG-Antrag: Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes zur Erzeugung von Fernwärme und Strom, Az.: 36.31Au32.30.02-354/25
Die Firma Bioenergie Chemnitz GmbH plant am o. g. Standort den Neubau und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerkes (kurz: BMHKW). Das neu zu errichtende Biomasseheizkraftwerk (BMHKW) zur Verbrennung von naturbelassenem Holz gemäß Nr. 1.2.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV dient der Erzeugung von Elektroenergie und thermischer Energie (Fernwärme). Die Feuerungswärmeleistung soll maximal 31 MW betragen. Aus dem Kraftwerksprozess sollen dabei maximal 7,5 MW elektrische Leistung und maximal 18 MW Fernwärme entstehen.
Das geplante BMHKW besteht aus den folgenden Betriebseinheiten (BE), welche nachfolgend aufgeführt werden:
BE1 – Brennstofflagerung
BE2 – Brennstofftransport
BE3 – Feuerungs- und Kesselanlage- BE4 – Energieerzeugung
BE5 – Nebeneinrichtungen
BE6 – Staubabscheidung- und Rauchgasableitung
Durch die Errichtung und den Betrieb des vorgenannten BMHKW wird die Mengenschwelle von 1.000 kW Feuerungswärmeleistung überschritten. Die Gesamtanlage unterliegt daher der immissionsschutzrechtlichen Neugenehmigungspflicht nach §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. der Nr. 1.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen – 4. BImSchV. Der hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag wurde am 04.04.2025 eingereicht.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. März 2021, zuletzt geändert am 23.10.2024 ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 für alle Vorhaben, die in Anlage 1 aufgelistet sind, anzuwenden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.2.1 der Anlage 1 des UVPG ist für die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, eine
standortbezogene Vorprüfung
durchzuführen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG ist die standortbezogene Vorprüfung durch die Behörde als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe ist zu prüfen, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Liegen hingegen besondere örtliche Gegebenheiten vor, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neubauvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Kommt die Behörde zur Einschätzung, dass solche Umwelteinwirkungen vorliegen, besteht eine UVP-Pflicht. Nach § 7 Abs. 5 UVPG ist bei der Vorprüfung zu berücksichtigen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.
1. Merkmale des Standorts/Vorhabens bzgl. Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG
In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.
1.1 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)
1.1.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das in ca. 3.000 m nord-nord-westlich der Anlage gelegene Separate Fledermausquartier (DE4946302) um die Felsendome im Ortsteil Rabenstein. Aufgrund der Entfernung sind relevante Auswirkungen deshalb auszuschließen.
1.1.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
Im direkten Vorhabenbereich befinden sich keine Schutzgebiete nach §§ 23 bis 29 BNatSchG. Auf der Fläche sind des weiteren keine Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG i. V. m. §12 SächsNatSchG bekannt.
Westlich des Vorhabengebietes befindet sich der gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteil (GLB) Eichelteich und Umgebung. Der GLB wurde mit der Satzung der Kreisfreien Stadt Chemnitz zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen in sechs Gebieten der Stadt Chemnitz vom 4. Juni 1996 festgesetzt. Gemäß § 29 Abs. 2 BNatScHG sind die Beseitigung des GLB sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des GLBs führen können, nach Maßgaben der näheren Bestimmungen verboten. Im erweiterten Untersuchungsbereich befindet sich das FFH-Fledermausquartier in den Felsendomen Rabenstein. Das Vorhaben beansprucht keine Lebensraumbereiche besonders oder streng geschützter Arten. Vorhandene Lebensräume befinden sich in ausreichender Entfernung, so dass keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Des Weiteren befinden sich im Nähren Umfeld zum Baufeld u. a. die folgenden Biotope:
Biotop Nr. NT-15 (naturnahes stehendes Kleingewässer)
Biotop Nr. NT-14 Jagdschänkenbach (naturnaher unverbauter Bachabschnitt)
Biotop Nr. NT-12 Eichelteich (naturnahes stehendes Kleingewässer)
Aufgrund der Entfernung sind relevante Auswirkungen auszuschließen.
1.1.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Nationalpark ausgewiesen.
1.1.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes
Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreservat ausgewiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.1.2 verwiesen.
1.1.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes
Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Naturdenkmal vorhanden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1.1.2 verwiesen.
1.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Innerhalb des direkten Untersuchungsgebiets sind keine Landschaftsschutzgebiete vorhanden. Westlich des Vorhabengebietes befindet sich der gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteil (GLB) Eichelteich und Umgebung. Relevante Auswirkungen auf das Schutzgebiet sind jedoch auszuschließen.
1.1.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
Auf der Fläche sind keine Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG i. V. m. §12 SächsNatSchG bekannt.
Des Weiteren befinden sich im Nähren Umfeld zum Baufeld u. a. die folgenden Biotope:
Biotop Nr. NT-15 (naturnahes stehendes Kleingewässer)
Biotop Nr. NT-14 Jagdschänkenbach (naturnaher unverbauter Bachabschnitt)
Biotop Nr. NT-12 Eichelteich (naturnahes stehendes Kleingewässer)
Aufgrund der Entfernung sind relevante Auswirkungen auszuschließen.
1.1.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes
Die Anlage befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete sind in der näheren und weiteren Umgebung nicht vorhanden, womit relevante Auswirkungen auszuschließen sind.
1.1.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
Die Umsetzung der EU-Luftqualitätsrichtlinie erfolgte im deutschen Recht durch das BImSchG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen. Am Anlagenstandort ist keine Überschreitung einer solchen Umweltqualitätsnorm zu verzeichnen.
1.1.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes
Der Standort befindet sich innerhalb der Stadt Chemnitz, Gemarkung Neustadt. Die Stadt Chemnitz ist im Landesentwicklungsplan als zentraler Ort (Oberzentrum) ausgewiesen. Die Stadt hat 251.485 Einwohner, die Fläche beträgt 221,03 km² (Chemnitz) (Stand 31.12.2023). Das nähere Umfeld des Standorts ist durch gewerbliche Nutzungen geprägt, im Flächennutzungsplan erfolgt die Ausweisung als gewerbliche Baufläche. Die nächstgelegenen Wohnnutzungen befinden sich in folgenden Entfernungen (Abstand zum Gebäude des BMHKW):
ca. 735 m Wohngebäude „Semmelweisstraße 51” in ostsüdöstlicher Richtung
ca. 760 m Geschäfts- und Wohngebäude „Lassallestraße 12“ in nördlicher Richtung
ca. 840 m Geschäfts- und Wohngebäude „Curiestraße 18“ in nordwestlicher Richtung
ca. 1.030 m Wohngebäude „Jagdschänkenstraße 48“ in westlicher Richtung.
In ca. 750 m Abstand in östlicher Richtung befindet sich die Kleingartensparte „Wiesental e.V.“. Aus den zu erwartenden Beeinträchtigungen lassen sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das geographische Gebiet und die Bevölkerung ableiten. Durch entsprechende Prognosen wurde nachgewiesen, dass die Bevölkerung als Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigt wird.
1.1.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind
Laut FHH-Atlas befinden sich auf dem Betriebsgelände der Anlage und in direkter Umgebung keine entsprechenden Gebiete, sodass relevante Auswirkungen ausgeschlossen werden können.
1.2 Prüfungsergebnis bzgl. der Kriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe)
In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde festgestellt, dass sich für das Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Schutzkriterien gemäß Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG ergeben haben, die eine vertiefte Prüfung erfordern. Die zweite Prüfstufe ist daher hier nicht erforderlich.
2. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der oben aufgeführten relevanten Nummern unter 1 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
2.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
2.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
2.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
2.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
2.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
2.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
2.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für das Heizkraftwerk wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Neugenehmigung eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Die beteiligten Fachbehörden haben im Rahmen ihrer überschlägigen Vorprüfung festgestellt, dass das Vorhaben gemäß den in der Anlage 3, Nummer 2.3 aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der vorgenannten Gebiete betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, insofern die in der Genehmigung erteilten Auflagen eingehalten werden.
3. Gesamtergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 UVPG
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 7 und 5 UVPG hat nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 8. September 2025 bis zum 2. Oktober 2025 bei der Stadt Chemnitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Friedensplatz 1 in 09111 Chemnitz, Zimmer A014 im Rahmen der Öffnungszeiten des Technischen Rathauses zugänglich.
Chemnitz, den 25.08.2025
gez. Carina Kühnel
Amtsleiterin
Umweltamt
Erfassung von Niederschlagswassereinleitungen in Gewässer
Das gezielte Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ein oberirdisches Gewässer ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und bedarf grundsätzlich einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit so gering gehalten wird, dass keine negative Beeinträchtigung der Gewässer zu erwarten ist.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind lediglich kleine Einleitungen von Einzelgrundstücken, die nicht gewerblich genutzt werden (Einleitungen im Rahmen des Anlieger- und Gemeingebrauchs).
Bei Gewässerkontrollen werden immer wieder unbekannte Einleitungen festgestellt und zudem Überschreiten die vorhandenen Einleitungsabflüsse oftmals die gewässerverträglichen Mengen. Daher hat der Freistaat Sachsen mit einem Erlass zur “Anpassung der Regenwassereinleitungen aus Misch- und Trennkanalisationen im Freistaat Sachsen an den Stand der Technik - Handlungskonzept Regenwasser (HKReWa)” geregelt, dass zunächst von allen Einleitern von Niederschlagswasser Daten über bestehende Einleitungen zu erheben und über die unteren Wasserbehörden an den Freistaat Sachsen zu übermitteln sind. Ziel ist es, alle innerörtlichen erlaubnispflichtigen Einleitungen in oberirdische Gewässer zu erfassen, um gezielte Maßnahmen zur Entlastung der Gewässer zu veranlassen und eine Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu erreichen.
Von der Erfassung ausdrücklich ausgenommen sind Einleitungen von nicht gewerblich genutzten Einzelgrundstücken.
Die Untere Wasserbehörde der Stadt Chemnitz bittet daher alle Einleiter, bis 31.12.2025 die Excel-Tabelle, welche nachfolgend zum Download zur Verfügung gestellt wird, unter dem Blatt “Datenerhebung” bis Spalte V für jede Einleitstelle möglichst vollständig auszufüllen. Des Weiteren bitten wir Sie, das Deckblatt vollständig auszufüllen.
Die ausgefüllten Tabellen übermitteln Sie bitte per E-Mail an folgende Adresse: umweltamt.wasser(at)stadt-chemnitz.de.
Genauere Informationen zum Erlass des Freistaats Sachsen können unter nachfolgendem Link abgerufen werden. Aus dem Erlass gehen weitere Anforderungen an den zukünftigen Umgang mit Niederschlagswassereinleitungen in öffentliche Gewässer hervor. Die genauen Details entnehmen Sie bitte dem Erlass.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen unter der oben genannten Mailadresse sowie telefonisch gern unter der Rufnummer 0371 488-3651 zur Verfügung.
Beteiligung bei der Fortschreibung des Internationalen Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietseinheit Elbe
Bis zum 22.06.2025 können sich Bürgerinnen und Bürger an der Fortschreibung des internationalen Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietseinheit Elbe beteiligen. Der Bewirtschaftungsplan umfasst den Zeitraum 2028 bis 2033 und beinhaltet wichtige Fragen der Gewässerbewirtschaftung. Das Anhörungsverfahren läuft im Moment in der 1. und 2. Stufe. Bürgerinnen und Bürger können ihre Stellungnahmen direkt an die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe oder an das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) senden.
Die internationale Kommission zum Schutz der Elbe können Sie unter folgender Adresse erreichen:
Internationale Kommission zum Schutz der Elbe
Fürstenwallstraße 20
39104 Magdeburg
www.ikse-mkol.org
sekretariat(at)ikse-mkol.org
Das LfULG erreichen Sie unter folgender Adresse:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Abteilung 4: Wasser, Boden, Kreislaufwirtschaft
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
https://www.wasser.sachsen.de/wrrl-aktuelle-anhoerungen.html
Abt4.LfULG(at)smekul.sachsen.de
Darüber hinaus können die Unterlagen auf Anfrage im Umweltamt der Stadt Chemnitz eingesehen werden. Wenden Sie sich für die Terminabsprache bitte an folgenden Kontakt:
Stadt Chemnitz, Umweltamt, Abteilung Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde
E-Mail: umweltamt.wasser(at)stadt-chemnitz.de
Telefon: 0371 488-3651
Weitere Informationen zu der Fortschreibung des internationalen Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Elbe, insbesondere zu den Stellungnahmen, finden Sie in den folgenden Dokumenten.