Bekanntmachung zur Bundestagswahl 2025
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Wahlkreis 161 Chemnitz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Entsprechend der Anordnung über die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 435) findet am 23. Februar 2025 die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Sie ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO) in der jeweils geltenden Fassung (BWG: Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91); BWO: Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), sowie der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) vorzubereiten und durchzuführen.
Gemäß § 32 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Beteiligungsanzeigen und Wahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 öffentlich auf.
Der Wahlkreis 161 Chemnitz umfasst entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BWG, zuletzt geändert durch das Siebenundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) das Stadtgebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz.
1. Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten (Andere Wahlvorschläge) eingereicht werden.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens bis 7. Januar 2025 (47. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss gemäß § 18 BWG enthalten:
- den Namen, unter dem die Partei sich an der Wahl beteiligen will,
- die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
(Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.) und - die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes der Partei als Anlagen.
Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden (weitere Informationen unter www.bundeswahlleiterin.de).
2. Kreiswahlvorschläge
2.1 Wahlbewerber
Parteien oder Wahlberechtigte (Andere Wahlvorschläge) können in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
Ein Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seiner Aufstellung schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat.
Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden.
Wählbar ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, und
- nicht nach § 15 Absatz 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
2.2 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 BWO eingereicht werden.
Er muss enthalten:
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und
- bei Wahlvorschlägen von Parteien deren Namen sowie deren Kurzbezeichnung (sofern sie eine solche verwenden); bei Wahlvorschlägen von Wahlberechtigten (Andere Wahlvorschläge) deren Kennwort.
Der Wahlvorschlag soll ferner die Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Sofern durch Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt wird, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson alleinig berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben bzw. entgegenzunehmen.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
Bei Wahlvorschlägen von Wahlberechtigten (Andere Wahlvorschläge) haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschrift (Unterstützungsunterschrift) auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.
- Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zu § 34 BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, - eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 zu § 34 BWO),
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlagen 17 bzw. 18 zu § 34 BWO) (im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch die Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den zugehörigen Versicherungen an Eides statt),
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 15 zu § 34 BWO) und
- bei Kreiswahlvorschlägen, die Unterstützungsunterschriften benötigen (vgl. Punkt 2.3 Un-terstützungsunterschriften), die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts des Unterzeichners im Wahlkreis zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf amtlichen Formblättern gemäß Anlage 14 zu § 34 BWO.
Zu den Vorschriften über die Zurücknahme bzw. die Änderung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Beseitigung von Mängeln wird auf die §§ 23 - 25 BWG verwiesen.
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 BWG zugelassen wird.
2.3 Unterstützungsunterschriften
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten (Andere Wahlvorschläge) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung vorhanden sein und ist bei der Einreichung nachzuweisen. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern gemäß Anlage 14 zu § 34 BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei bereitgestellt, er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und als Wahlvorschlagsträger, der den Bewerber einreichen will, der Name der Partei einschließlich einer eventuell verwendeten Kurzbezeichnung bzw. bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung zu bestätigen. Die Formblätter werden vor der Sammlung der Unterstützungsunterschriften vom Kreiswahlleiter mit diesen Angaben und dem Dienstsiegel versehen. Unterschriften auf anderen, nicht amtlichen Formblättern sind ungültig.
- Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde (Stadt Chemnitz, Bürgeramt, Bereich Meldebehörde, Bürgerservice) darüber beizubringen, dass der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung im Wahlkreis wahlberechtigt war. Wer für einen anderen die Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes (im Ausland lebende Deutsche, die vor dem Wegzug im Wahlkreis gewohnt hatten) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zu § 18 Absatz 4 BWO und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (im Ausland lebende Deutsche, die persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut oder von ihnen betroffen sind) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a zu § 18 Absatz 5 BWO und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren der ersten Unterschrift folgenden Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
2.4 Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 161 Chemnitz sind schriftlich mit den gemäß § 34 BWO geforderten Anlagen dem Kreiswahlleiter bis spätestens 20. Januar 2025, 18:00 Uhr in der nachstehenden Dienststelle einzureichen (Keine andere Dienststelle der Stadtverwaltung!)
Postadresse:
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
09106 Chemnitz
Hausadresse:
Stadt Chemnitz
Wahlbehörde
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz
Tel. 0371 488 – 1830
E-Mail wahlbehoerde(at)stadt-chemnitz.de
Öffnungszeiten der Wahlbehörde:
montags bis donnerstags: 8 bis 16 Uhr
freitags: 8 bis 12 Uhr
am 20. Januar 2025: 8 bis 18 Uhr
oder nach persönlicher Terminvereinbarung.
Als fristgemäß eingegangen zählen alle Wahlvorschläge, die bis zum oben benannten Zeitpunkt in der Dienststelle des Kreiswahlleiters vorliegen. Bei postalischem Versand liegt die Verantwortlichkeit für den fristgemäßen Eingang beim Einreicher des Wahlvorschlags.
Alle erforderlichen Unterlagen sind als Originale mit Originalunterschriften abzugeben. Die Einreichung von Kopien, gescannten oder Faxdokumenten bzw. die Verwendung elektronischer Signaturen anstelle von Originalunterschriften erfüllt die Zulassungsvoraussetzung nicht.
Die Formblätter zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen (Anlagen 13, 15, 16, 17 und 18 zu § 34 BWO) werden im Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin zur Verfügung gestellt. Die hierfür erforderlichen Zugangsinformationen erhalten die Parteien und sonstigen Kandidaten über das Büro des Kreiswahlleiters (Kontaktdaten siehe oben). Alternativ können sie in der obigen Dienststelle des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 161 Chemnitz bezogen werden. Die amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften von Kreiswahlvorschlägen (Anlage 14 zu § 34 Absatz 4 BWO) werden nur in der Dienststelle des Kreiswahlleiters bereitgehalten.
Die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten erfolgt in gesonderter Bekanntmachung des Landeswahlleiters im Sächsischen Amtsblatt.
Chemnitz, 02.01.2025
Ralph Burghart
Kreiswahlleiter
Wahlkreis 161 Chemnitz