Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz
zur Beschränkung des Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauchs zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Die Stadt Chemnitz als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 i. V. m. § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
- Die Entnahme von Wasser durch technische Hilfsmittel (z. B. mittels Pumpen oder Leitungen/Schläuchen) und mittels Handgefäßen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz für den eigenen Bedarf (Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauch) wird bis einschließlich 31. Oktober 2025 untersagt.
- Die zuständige Behörde behält sich den Widerruf dieser Verfügung vor.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
Diese Verfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe.
Begründung:
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben und Teiche) unterliegt einem gesetzlichen Verbot und bedarf daher nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG, die vorher bei der Stadt Chemnitz als Untere Wasserbehörde zu beantragen ist.
Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. Danach dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs grundsätzlich Wasser aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf entnehmen. Dieses Recht wird gesetzlich beschränkt, wenn andere dadurch beeinträchtigt werden, nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
Derzeitig sind erneut deutlich unter den langjährigen Mittelwerten liegende Niederschlagsmengen feststellbar. Durch die gleichzeitig hohen Temperaturen kommt es parallel zu einer verstärkten Verdunstung. Die Wasserführung der oberirdischen Gewässer im Stadtgebiet liegt derzeit nahezu flächendeckend bereits unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses und unter dem ökologisch notwendigen Mindestabfluss. Aufgrund der warmen und trockenen Witterung ist anzunehmen, dass die Wasserstände weiter absinken werden. Eine Entspannung der Situation durch ergiebige Niederschläge ist nicht abzusehen.
Durch die derzeitig herrschenden Niedrigwasserabflüsse führen bereits geringfügige Wasserentnahmen zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts und zu einer weiteren wesentlichen Verminderung der Wasserführung. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gewässerbiozönose nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich, sodass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte. Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet die notwendige natürliche Selbstreinigung. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäß an vielen Stellen, an denen Wasser gepumpt wird, unerlaubt Staustellen oder Pumpensümpfe errichtet werden, um das Wasser sammeln und ableiten zu können.
Der Anstau von oberirdischen Gewässern ohne wasserrechtliche Erlaubnis und die Errichtung von Anlagen im Gewässer ohne Genehmigung ist verboten, wird aber dennoch im Zusammenhang mit den Wasserentnahmen sehr oft praktiziert.
Die Stadt Chemnitz ist als Untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde.
Daher hat die Untere Wasserbehörde gemäß § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur, ist eine Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs erforderlich.
Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürger-servicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftform-ersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
2. bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
Hinweise
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 122 SächsWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden können.
Chemnitz, den 14.07.2025
i. V. Gernot Eißner
Carina Kühnel
Amtsleiterin