Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz zur Widmung neuer Straßenflurstücke nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
(Az: 66.14.03/944/24)
1. Straßenbeschreibung
neue Straßenflurstücke T.v. 269/a, T.v. 270/2 und T.v. 273, Gemarkung Reichenbrand als Bestandteil der „Zwickauer Straße“ – Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 874
Widmungsbeschränkung: keine
Baulastträger der zukünftigen Teilflächen: Stadt Chemnitz
2. Verfügung
Die unter 1. näher bezeichneten Teilfurstücke werden nach §§ 3 und 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) zur Ortsstraße gewidmet und mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Die Widmung erfolgt auf der Grundlage der Feststellung als Straßenflurstück und des Beschlusses im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität am 27.03.2025 mit der Beschluss-Nr. B-063/2025.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/bekanntmachungen als Text und mit Karte einsehbar.
4. Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung)
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
2. bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 02.04.2025
Thomas Blankenhagel
amt. Amtsleiter des
Verkehrs- und Tiefbauamtes