Kinder- und Jugendförderung


Zuwendung an Träger der Jugendhilfe für Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen
Für Kinder und Jugendliche gewährt die Stadt Chemnitz für die Zeiträume der festgelegten Schulferien Zuwendungen für Erholungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass sich der Hauptwohnsitz in der Stadt Chemnitz befindet und der Veranstalter ein anerkannter Träger der Jugendhilfe ist.
mehrFörderung der freien Jugendhilfe

Die Stadt Chemnitz gewährt nach Maßgabe der „Fachförderrichtlinie Jugend, Soziales, Gesundheit – FRL-JSG“ Zuwendungen in den Förderbereichen Leistungen der freien Jugendhilfe (Jugendamt) sowie soziale Dienste (Sozialamt) und sozial-medizinische Dienste (Amt für Gesundheit und Prävention) mit dem Ziel:
- soziale Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
- individuelle Notlagen, Benachteiligungen und Ausgrenzungen abzubauen,
- das friedliche und demokratische Miteinander im kommunalen Gemeinwesen zu erhalten.
Die drei Ämter “teilen” sich die Richtlinie. Die Antragstellung erfolgt thematisch beim jeweils zuständigen Amt.
Richtlinie
Weitere Informationen
Informationen zu Förderungsvoraussetzungen und Antragsverfahren:
Fachspezifische Regelung
In Ergänzung zur Fachförderrichtlinie beschloss der Jugendhilfeausschuss am 23. März 2018 für den Bereich der Jugendhilfe im Rahmen der Leistungen nach §§ 11, 12, 13, 14, 16, 52 und präventive Hilfen im Sinne des SGB VIII die Anwendung der Förderkriterien des § 74 SGB VIII.
Geregelt wird damit die Einhaltung des Fachkräftegebotes nach § 72 SGB VIII, einschließlich des Besserstellungsverbotes bei der Finanzierung der Fachkräfte, Aufwendungen für Honorare und das Ehrenamt sowie der Umfang der Förderung im Bereich der Verwaltungsumlage und Sachkosten.
Eigenanteil
Für alle Leistungen der Jugendhilfe, für die freie Träger der Jugendhilfe eine Förderung nach § 74 SGB VIII begehren, muss ein angemessener Eigenanteil erbracht werden.
Bei der Bemessung der Eigenleistungen in den verschiedenen Leistungsbereichen werden die Möglichkeiten von freien Trägern der Jugendhilfe berücksichtigt, entsprechend § 90 SGB VIII (pauschalierte Kostenbeteiligung) in ausgewählten Leistungsbereichen, wie z. B. in den §§ 11 und 16 SGB VIII, Entgelte zu erheben. In den §§ 13 und 14 SGB VIII ist dies nicht zulässig.
Förderkonzeption zur Umsetzung des § 74 in Verbindung mit § 80 SGB VIII – Förderung von Angeboten freier Träger der Jugendhilfe in den Handlungsfeldern der §§ 11 - 14, 16 und 52 i. V. m. § 13 SGB VIII
Im Rahmen der jährlichen Maßnahmeplanung für die Förderung von Angeboten der Jugendhilfe nach §§ 11-14, 16 und 52 SGB VIII werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bedarfsgerecht eingesetzt. Sollten die vorhandenen Haushaltsmittel nicht ausreichen, kommt die Förderkonzeption zur Anwendung.
Qualitätskriterien für die Handlungsfelder der freien Kinder- und Jugendhilfe
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gemäß § 79a SGB VIII dafür Sorge tragen, dass
- „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität“, also Qualitätskriterien erar-
beitet und definiert werden und - „geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung“ angewendet, regelmäßig überprüft
und weiterentwickelt werden, also Verfahren der Qualitätsentwicklung entworfen und
praktiziert werden.
Die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätsentwicklung (§ 79 a SGB VIII) wurden
gemeinsam mit allen Trägern der Jugendhilfe in den Gremien AG Qualitätsentwicklung und
AG Hilfen nach SGB VIII erarbeitet. Das Rahmenkonzept zur kontinuierlichen Umsetzung
von Qualitätsentwicklung nach §§ 79, 79a SGB VIII wurde am 26.05.2015 vom
Jugendhilfeausschuss beschlossen.
Kinder- und Jugendstiftung "Johanneum"
Die Kinder- und Jugendstiftung "Johanneum" fördert Projekte, die vor allem Kinder und Jugendlichen helfen, die zumeist auf der Schattenseite des Lebens stehen.
Anliegen ist die Förderung sozialer und kommunikativer Kompetenz und die Steigerung des Selbstwertgefühls.
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