Herausgeber:
Pressestelle Stadt Chemnitz
Pressemitteilung: 310

Änderungen im Namensrecht ab 1. Mai

Das Standesamt der Stadt Chemnitz informiert

Ab Donnerstag, dem 1. Mai 2025, treten neue Regelungen in Kraft, mit denen die Bestimmung von Ehenamen und Geburtsnamen geändert werden. Diese Änderungen basieren auf den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und haben das Ziel, den Prozess der Namensänderung zu liberalisieren und transparenter zu gestalten.

Paare haben bei der Bestimmung des Ehenamens jetzt mehr Möglichkeiten: 

Wie bisher kann auch weiterhin nur ein Name eines Partners zum Ehenamen bestimmt werden. Neu besteht auch die Möglichkeit für beide Partner einen Doppelnamen aus den Namen beider Partner zu führen.

Ein ähnliches Prinzip gilt für die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes: Bisher konnte bei Paaren ohne einen Ehenamen nur der Name der Mutter oder der Name des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes gewählt werden. Nun ist die Bildung eines Doppelnamens für das Kind aus den Namen beider Elternteile möglich.

Die neuen Möglichkeiten sollen allen gleichberechtigt zugänglich sein. Paare, die bereits verheiratet sind, haben somit die Möglichkeit, einen neuen Ehenamen zu bestimmen. Auch für Kinder, die vor dem 1. Mai geboren wurden, kann der Geburtsname nach den neuen Regelungen angepasst werden.

Zudem ist es u. a. möglich, den Geburtsnamen des Kindes anzupassen, wenn sich der Name der Eltern ändert. 

Zum Thema „neues Namensrecht“ können sich Interessierte über das Bundesjustizministerium und die Bundesregierung informieren. Sollte bereits ein konkreter Sachverhalt bestehen, kann die Anfrage direkt an ein Standesamt gestellt werden. 

Das Standesamt der Stadt Chemnitz bittet darum, die Anfragen per E-Mail an standesamt(at)stadt-chemnitz.de oder per Post so konkret wie möglich zu formulieren. Hierzu sind auch die persönlichen Daten des Antragstellers (Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift) erforderlich. Nach einer ersten Vorprüfung wird vom Standesamt der Stadt Chemnitz mitgeteilt, welche Unterlagen als Nachweis zur Prüfung einzureichen sind. 

Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Anfragen kann die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen. Es wird gebeten, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.