Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Chemnitz für den 3. Mai 2025 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im Stadion an der Gellertstraße in Chemnitz

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 und 31a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, Abs. 5 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, ergeht folgende

Allgemeinverfügung

der Stadt Chemnitz für den 3. Mai 2025 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz. 


1. Zur Durchsetzung der in § 31a Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) genannten Verbote, ergehen folgende Anordnungen:

a. Das Verbot, gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 1, zweite Alternative SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:

  • Metallstangen, Latten
  • Ketten (ausgenommen Schmuck)
  • Baseballschläger
  • Steine
  • Messer, die nicht unter das WaffG fallen
  • Schneide- und Stichwerkzeuge (zum Beispiel Scheren)
  • mit Quarzsand gefüllte Handschuhe 


b. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 2 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:

  • Helme
  • Schutzwesten
  • Protektoren und Panzerungen
  • durchstichhemmende Handschuhe/Protektorenhandschuhe
  • Boxermundschutz/Gebissschutz

     

c. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 3 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:

  • Sturmhauben
  • missbräuchlich verwendete Schlauchschals
  • Skimasken
  • Kapuzenjacke/Kapuze mit integrierter Brille/Maske/Sturmhaube
  • missbräuchlich verwendete Mund-Nasen-Schutz-Masken (ausgenommen medizinische Masken)
  • Einwegoveralls

 

2. Der Anordnungsbereich umfasst, gemäß dem beigefügten Lageplan (siehe Karte), der Bestandteil der Anordnung ist, folgende Straßen/Straßenzüge, Wege und Plätze:

  • Georgstraße von Bahnhofstraße bis Straße der Nationen
  • Straße der Nationen von Georgstraße bis August-Bebel-Straße
  • August-Bebel-Straße von Straße der Nationen bis Dresdner Straße
  • Thomas-Mann-Platz
  • Hilbersdorfer Straße von der August-Bebel-Straße bis zur Emilienstraße
  • Gellertstraße von Dresdner Straße bis Zietenstraße
  • Hainstraße von Palmstraße bis Forststraße
  • Forststraße von Hainstraße bis Steinweg
  • Mauerstraße von Georgstraße bis Minna-Simon-Straße
  • Fußgängerunterführung „Bazillenröhre“ von Mauerstraße bis Dresdner Straße
  • Dresdner Straße von Fußgängerunterführung „Bazillenröhre“ bis Gellertstraße
  • Palmstraße von Dresdner Straße bis Zietenstraße
  • Reinhardtstraße von Palmstraße bis Gellertstraße
  • Verbindungsweg (Schwarzer Weg) von Forststraße bis Heinrich-Schütz-Straße
  • Heinrich-Schütz-Straße von Planitzwiese bis Zietenstraße
  • Zietenstraße von Heinrich-Schütz-Straße bis Forststraße
  • Gewerbegebiet Planitzwiese
  • Waldstück Zeißigwald zwischen Planitzwiese, Eichenweg, Reitweg und Forststraße
  • Stadion an der Gellertstraße (Veranstaltungsgelände Gellertstraße 25)
  • Parkplätze P2, P3, P4/Heim, P4/Gast, und Parkplätze auf der Forststraße (beide bereits bei Forststraße von Hainstraße bis Steinweg erfasst), Parkplatz CPSV

     

3. Die Anordnungen gelten in den genannten Bereichen am 3. Mai 2025 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

5. Die Allgemeinverfügung gilt am Donnerstag, den 1. Mai 2025 als bekannt gegeben.

Chemnitz, den 30. April 2025

 

 

I. Sachverhalt

Am 3. Mai 2025 treffen der Chemnitzer FC und der 1. FC Lokomotive Leipzig im Rahmen des 32. Spieltages der Regionalliga Nordost aufeinander. Das Spiel wird im Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz, ausgetragen. Anstoß ist 14:00 Uhr. Die Begegnung ist durch die Polizei, die Stadt Chemnitz und den gastgebenden Verein übereinstimmend als Sicherheits-/Risikospiel der Kategorie 1 eingestuft worden. 

Die Anhängerschaften beider Mannschaften verfügen nachweislich über ein hohes Gewaltpotenzial und pflegen ein traditionell rivalisierendes Verhältnis.

Die polizeiliche Gefahrenprognose stützt sich auf folgende wesentliche Gesichtspunkte:

Bei dem Fußballspiel am 3. Mai 2025 handelt es sich um ein sogenanntes Ostderby. Derbys rufen regelmäßig ein höheres Niveau an Emotionalisierung bei den beteiligten Fanlagern hervor und haben eine hohe symbolische Bedeutung, da sie oft mit einer längeren Geschichte und Rivalität verbunden sind, die bis in die Zeit der ehemaligen DDR-Oberliga zurückreicht. Im Hinblick auf die anstehende Begegnung muss das Fanverhältnis aufgrund der Umstände als rivalisierend bezeichnet werden, sodass von einer erhöhten Gewaltbereitschaft sowie Aggressivität der Fanlager, speziell der Risikogruppen, auszugehen ist.

Verstärkend tritt die sportliche Situation hinzu. Bei der Partie handelt es sich um ein „Meisterspiel“. LOK Leipzig kann mit einem Sieg gegen den Chemnitzer FC den Ligameister und die damit einhergehende Zulassung für die Relegationsspiele zum Aufstieg in die 3. Liga perfekt machen. Diesen Umstand werden die Anhänger des Vereins Lokomotive Leipzig nutzen und ihrer Mannschaft zum Spiel die größtmögliche Unterstützung gewähren. Daher ist mit einer zahlenmäßig sehr starken Anreise von Gästefans zu rechnen.

Im Falle einer Niederlage und einem parallelen Sieg des Halleschen FC könnten aber auch alle Aufstiegsaussichten gefährdet werden. Eine derartige Niederlage führt erfahrungsgemäß verstärkt zu Frustration und einem Anstieg der Gewaltbereitschaft bei den Fans der unterlegenen Mannschaft. Auseinandersetzungen und Gewalttätigkeiten sind in der Folge zu erwarten.

Beide Mannschaften sind sich zurückliegend mehrfach im Ligabetrieb begegnet, wobei u.a. die folgenden Sachverhalte bekannt wurden.

Zur letzten Begegnung in Chemnitz am 15. September 2023 reiste eine überschaubare Anzahl von 58 Gästefans mit der Bahn an. Die 58 Fans wurden durch Polizeikräfte fußläufig zum Stadion begleitet. Während der Begleitung kam es zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil eines Chemnitzer Fans. Während der Abreisephase beleidigte ein Leipziger Fan einen Polizeibeamten.

Bei den Begegnungen am 2. März 2024 und 18. November 2024 in Leipzig waren folgende Delikte zu verzeichnen:

2. März 2024:

  • eine Volksverhetzung (eine Gruppierung von 50 Lok Fans sang „L'amoure Toujours - Deutschland den Deutschen - Ausländer raus"

  • eine versuchte gefährliche Körperverletzung (Bierbecherwurf in Richtung des Schiedsrichters)

  • eine gefährliche Körperverletzung (Schlägerei zwischen 8 Lokanhängern und 2 Chemnitzer Fans)

  • eine sexuelle Belästigung (die Geschädigte wurde unsittlich am Gesäß berührt)

 

18. November 2024:

  • mehrfaches Abrennen von Pyrotechnik durch die Fans von Lokomotive Leipzig

  • ein Raubdelikt zum Nachteil eines Chemnitzer Fan

  • eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten.

 

Aufgrund der Attraktivität des Spiels und der geringen Entfernung zwischen Leipzig und Chemnitz rechnet die Polizei zu der Begegnung am 3. Mai 2025 mit einem hohen Zuschauerinteresse. Das hohe Zuschaueraufkommen wird durch den oben beschriebenen Umstand des möglichen „Meisterspiels“ nochmals bestärkt. Beide Vereine sowie die Polizei rechnen daher mit der Anreise von mindestens 3.000 Gästefans.

Ebenso ist mit Sicherheit von der Anreise der jeweiligen Störergruppierungen auszugehen.

Die im Stundentakt bestehende Bahnverbindung zwischen Leipzig und Chemnitz wird zu einer verstärkten Bahnanreise der Leipziger Anhänger führen. Ausgehend vom Hauptbahnhof Chemnitz kann mit einem geschlossenen Marsch der Leipziger Fans bis zum Stadion gerechnet werden.

Daneben ist, unabhängig von der Bahnanreise, eine zahlenmäßig starke Anreise von Fans per PKW und Kleintransportern zu erwarten.

Ausgehend von den Erfahrungen der zurückliegenden Begegnungen und im Hinblick auf die räumliche Nähe der beiden Städte können auch eine vorzeitige Anreise von Störergruppierungen nach Chemnitz und eventuelle Aktionen in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden.

Ein deutliches Indiz für das mögliche Verhalten von Anhängern von Lokomotive Leipzig manifestierte sich anlässlich der kürzlichen Spielbegegnung BSG Chemie Leipzig gegen LOK Leipzig am 23.03.2025 in Leipzig. An diesem Spieltag kam es zu mehreren Straftaten beider Fanlager. So setzten Lok-Anhänger 2 Toilettenhäuschen in Brand und zündeten nach Spielende Unrat an. Daneben wurden zahlreiche pyrotechnische Erzeugnisse abgebrannt, was zu einer zeitweisen Spielunterbrechung führte. Nach Spielende kam es im Fanbereich der Lok-Anhänger zu einer Raubstraftat. Hier entrissen und entwenden mehrere unbekannte Täter einem Mitarbeiter des Cateringstandes einen Brötchenhalter. Des Weiteren wurde ein Brezelständer gestohlen und eine Scheibe des Kiosks beschädigt.

Außerdem muss mit einem starken Alkoholkonsum der Besucher, insbesondere während der Anreisephase, gerechnet werden. Dies zieht alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und regelmäßig eine herabgesetzte Hemmschwelle für mögliche Gewalttätigkeiten nach sich.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass auch gewöhnliche Fans aufgrund der Attraktivität des Gegners zum Stadion kommen und dabei zuvor übliche Treffpunkte anlaufen wird, um dort das Gefühl der Gemeinschaft zu erfahren. Zudem sind gezielte Mobilisierungen der Szene zum Stadionumfeld denkbar, sodass sich von solchen Mobilisierungen auch der nicht in einer der Fanszenen organisierte Fan angesprochen fühlen kann. Es wird daher erwartet, dass sich auch die szenetypischen Anlaufpunkte um das Stadion auf diesen Umstand einstellen werden. 

In der Vergangenheit suchten Anhänger des Chemnitzer FC des Öfteren die direkte Konfrontation mit den gegnerischen Fans. Dazu versuchten sie u. a. über das nähere Stadionumfeld in den Bereich der Gästefans oder auf die An-/Abreisewege der bahnanreisenden Kontrahenten zu gelangen. Derartige Versuche sind bei dem bevorstehenden Spiel ebenfalls zu erwarten.

Die Polizeidirektion Chemnitz rechnet deshalb für die kommende Spielzeit insbesondere mit folgendem Verhalten:

  • polizeiliche Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsordnung werden zum Großteil ignoriert und abgelehnt,
  • das behördliche Tätigwerden im Stadionumfeld zur Abwehr von Rechtsverstößen wird zu einer erheblichen Frustration und Aggressivität innerhalb der anwesenden Personen führen,
  • aufgrund einer herabgesetzten Hemmschwelle, ausgelöst durch erhöhten Alkoholkonsum sind Reaktionen in Form von Gewalt gegen Sachen und/oder Personen als mögliche Folgen auf dem Weg zum Stadion, während der Fußballbegegnung und auch auf dem Heimweg der Fans zu erwarten.

 

Die beschriebenen Gefahrenmomente stützen sich vor allem darauf, dass es bei Risikospielen gerade im Kontext von Derbys zu Straftaten im Stadion sowie im unmittelbaren Stadionumfeld kommen kann und hierbei durch gewaltbereite Personen die aufgeführten Gegenstände genutzt werden, um gewalttätige Aktionen oder andere Störungen umzusetzen. Zurückliegend wurden im öffentlichen Straßenraum, insbesondere auch im erweiterten Umfeld des Stadions, regelmäßig das Mitführen und der Gebrauch der angeführten Gegenstände festgestellt. 

Zusammengefasst sind zu der Begegnung am 3. Mai 2025 mit hoher Wahrscheinlichkeit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehende Beeinträchtigungen der Rechtsordnung zu erwarten. So ist davon auszugehen, dass es ähnlich wie bei den zurückliegenden Spielen zur Begehung von Körperverletzungs- sowie Eigentumsdelikten jedweder Art und sonstigen Verstößen gegen die Normen des Strafgesetzbuches, Ordnungswidrigkeitengesetzes, Waffengesetzes u.a., kommen wird. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte bestehen keine Zweifel daran, dass am betreffenden Spieltag mit erheblichen Personen- und/oder Sachschäden gerechnet werden muss. Daher ist es erforderlich, jegliche Maßnahmen zu treffen, die zu einem störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen können. 

Dieser Gefahrenprognose schließt sich die Stadt Chemnitz als Kreispolizeibehörde vollumfänglich an. Um eine Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten, ist die Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG erforderlich.

 

II. Begründung

1. Zuständigkeit

Die Kreisfreie Stadt Chemnitz ist gemäß §§ 1, Abs. 1 Nr. 3 und 31a Abs. 5 des SächsPBG als Kreispolizeibehörde für die Abwehr von Gefahren sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 SächsPBG. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sodass der sicherheitsrechtliche Aufgabenbereich der Stadt Chemnitz als unterste Sicherheitsbehörde eröffnet ist.


2. Zu Ziffer 1 bis 3:

2.1 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung aus Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 31a Abs. 2 SächsPBG. Danach können Polizeibehörden zur Durchsetzung der in § 31a Absatz 1 SächsPBG genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.


2.2 Konkrete Gefahr

Nach § 3 SächsPBG i.V.m. § 4 Nr. 3a SächsPVDG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist sicher damit zu rechnen, dass die Besucher des Areals um das Stadion an der Gellertstraße, insbesondere in dem in Ziffer 3 genannten Zeitraum, die angeführten Gegenstände in einer fußballbedingt aufgeheizten Stimmung in der Anonymität der Masse zum Nachteil von Dritten und Einsatzbeamten verwenden. Es ist im Hinblick auf das Fußballspiel am 3. Mai 2025 zu befürchten, dass es auch zur Verwendung der genannten Gegenstände im Zuge von Übergriffen auf Einsatzkräfte oder unbeteiligte Dritte kommen kann. Die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit die Verletzungen der Rechtsordnung durch diese Personengruppen ist für diesen Spieltag zu erwarten, sodass eine konkrete Gefahr gegeben ist.

Im Übrigen gilt dieses Fußballspiel nach Einschätzung nach verbandsinternen Regelungen als Spiel mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, bei dem aufgrund allgemeiner Erfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei der Veranstaltung eine Gefahrenlage eintreten wird. 

Die Stimmung im festgelegten Bereich ist den Einschätzungen der Einsatzkräfte zufolge im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet, bezogen auf das konkret anstehende Spielereignis, als aggressiv und gewaltbereit einzuschätzen, da sich energisch den polizeilichen Maßnahmen widersetzt bzw. die Einsatzbeamten sogar aktiv angegriffen werden könnten, sodass die Situation in vielen Fällen nur mithilfe von unmittelbarem Zwang entschärft werden könnte. Es ist somit hinreichend wahrscheinlich, dass die unter Ziffer 1 a aufgeführten Gegenstände als Wurfgeschoss oder Tatwaffe gegenüber (unbeteiligten) Dritten oder Einsatzbeamten verwendet werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Gefahrenprognose, dass es im Stadion und im Umfeld des Stadions aufgrund des Risikospieles zu Menschenansammlungen kommt, sodass sich die anwesenden Polizeieinsatzkräfte und sonstige Personen verletzen könnten, sind die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG gegeben.

Die unter Ziffer 1 b aufgeführten Gegenstände sind geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren.

Im Weiteren sind die unter Ziffer 1 c angeführten Gegenstände dazu geeignet in einer Aufmachung aufzutreten, die nach den Umständen darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Bei vergangenen Spielen kam es dazu, dass sich Fans vor dem Gebrauch von pyrotechnischen Erzeugnissen durch die Nutzung der genannten Gegenstände vermummten und sich so der Feststellung des Polizeivollzugsdienstes und einer folgenden Strafbarkeit entzogen.

 

2.3 Ermessen

2.3.1 Entschließungsermessen

Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 und 2 SächsPBG erfüllt sind, liegt der Erlass der polizeibehördlichen Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Chemnitz.

Die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zeigen, dass zu bestimmten Spielereignissen ein gewisser Ausnahmezustand herrschte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der dort dicht gedrängten Menschenmassen stellt der Gebrauch der angeführten Gegenstände eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und führt bei Nichteinschreiten der Sicherheitsbehörden zu einer Verletzung des hochrangigen Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens der anwesenden oder auch unbeteiligter Personen und Einsatzkräfte. Außerdem besteht die konkrete Gefährdung für das Eigentum bzw. den Besitz Einzelner, zum Beispiel durch die Wegnahme der Fanutensilien, wie zum Beispiel Vereinsschals, Fahnen usw. Weitere Beeinträchtigungen müssen daher unbedingt verhindert werden.

Die Stadt Chemnitz hält ein sicherheitsrechtliches Einschreiten daher für sachgerecht und geboten, um die geschilderten Gefahren für alle betroffenen Personen und deren Eigentum bzw. Besitz abzuwehren. Der Erlass der Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen.

 

2.3.2 Verhältnismäßigkeit und Ermessensabwägung

Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie von Eigentum bzw. Besitz abzuwehren, ist nicht ersichtlich. Wirkungsvoll und Erfolg versprechend erscheint allein die Anordnung der verbotenen Gegenstände. Die Anordnung ist daher notwendig und geeignet, die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

Die Gebotenheit der Anordnung unter Ziffer 1 ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

a. Zweck der Anordnung

Die Anordnung dient dem legitimen Zweck, Gefahren für Leib und Leben der anwesenden Personen, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter im Bereich Stadion an der Gellertstraße abzuwehren. Wie zuvor bereits erwähnt, besteht die konkrete Gefahr, dass gegebenenfalls Polizeibeamte aktiv angegriffen oder die Besucher und unbeteiligte Dritte durch die unter Ziffer 1 a angeführten Gegenstände erheblich verletzt werden (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 SächsPBG), wodurch deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz(GG)) aktuell gefährdet ist. Darüber hinaus dienen die unter Ziffer 1 b angeführten Gegenstände dazu, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 SächsPBG) bzw. die unter Ziffer 1 c genannten Gegenstände, um in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

b. Geeignetheit der Anordnung

Die Anordnung ist dazu geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder wenigstens fördert. Durch die Anordnung wird der gesetzgeberischen Regelung des § 31a Abs. 2 SächsPBG nachgekommen und die vom Verbot des § 31a Abs. 1 SächsPBG erfassten Gegenstände bezeichnet.

c. Erforderlichkeit der Anordnung

Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet. 

Zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative des Schutzausrüstungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 2 wie auch des Vermummungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 3 ist die Anordnung zu erlassen, da kein milderes gleich effektives Mittel erkennbar ist. Aktive Angriffe auf den Polizeivollzugsdienst und Dritte können nur in dieser Weise unterbunden werden.

Auch eine massive Polizeipräsenz und die Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen stellt kein gleich effektives und zweckdienliches Mittel dar. Aufgrund der Weitläufigkeit des Bereiches und der erfahrungsgemäß dicht gedrängten Menschenmassen kann die Polizei den festgelegten Bereich nur teilweise unter Kontrolle bringen. Kommunikative Maßnahmen zeigen bei der betreffenden Klientel kaum Wirkung. Mit zunehmender Alkoholisierung steigern sich die Sicherheitsstörungen und die bereits geringe Kooperationsbereitschaft der anwesenden Personen sinkt.

Es ist somit auch damit zu rechnen, dass es wiederholt zu Übergriffen auf die Einsatzkräfte kommt und sich diese dadurch verletzen werden. Vor diesen Hintergründen sind eine gesteigerte Polizeipräsenz und die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Aufgrund der bevorstehenden Gefahren ist die Anordnung erforderlich und stellt das einzig gleich effektive Mittel dar, um die Chemnitzer Bürger, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte vor (erheblichen) Verletzungen zu schützen. 

Die festgelegte räumliche und zeitliche Eingrenzung ist erforderlich, da eine engere Begrenzung nicht gleichermaßen geeignet wäre. Eine noch engere räumliche Begrenzung würde den Zweck der Maßnahme nicht gleich gut erfüllen. Die Örtlichkeiten in dem definierten Umfang sind nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden das Mindestmaß eines räumlichen Eingriffs, um die Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie von Eigentum bzw. Besitz zu verhüten.

Es ist sachgerecht, für die Anordnung auf den räumlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen im Stadion an der Gellertstraße (PolVO Stadion an der Gellertstraße) zurückzugreifen, der das Stadionumfeld umschließt. Es ist weiterhin sachgerecht die direkten Zugangs- und Zufahrtwege zum Stadion als auch polizeilich bekannte Plätze und Schwerpunkte, in denen es in der Vergangenheit mehrfach zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kam, in den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufzunehmen.

Dasselbe gilt für die zeitliche Beschränkung, die sich auf einen Zeitraum von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr bezieht, der einen zeitlichen Rahmen von drei Stunden vor und ca. drei Stunden nach dem Spiel umfasst. Erfahrungsgemäß ist besonders in dieser Zeit mit der Ansammlung von Personen im unmittelbaren Umfeld des Stadions zu rechnen. Gerade infolge des Spielbeginns um 14:00 Uhr ist ab spätestens 12:00 Uhr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch der möglichen Zuganreise der Fanszene aus Leipzig damit zu rechnen, dass sich eine Vielzahl von Personen am Stadion ansammeln.


d. Angemessenheit der Anordnung

Das angeordnete Verbot unter Ziffer 1 ist darüber hinaus angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies ist dann gegeben, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme stehen.

Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff nicht in gleicher Weise erreicht werden kann. Das Verbot stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, die angeführten Gegenstände im Haushalt zu belassen und das Fußballspiel ohne diese Gegenstände im Stadion zu besuchen. Sowohl der räumliche als auch der zeitliche Umfang wurden so gering wie möglich gehalten. Die Verbote gelten lediglich im unmittelbaren Umfeld des Stadions an der Gellertstraße, wo laut Mitteilung der Polizei erhebliche Menschenansammlungen erwartet werden bzw. es sich erfahrungsgemäß bei diesen Bereichen um die publikumsintensivsten Bereiche handelt. Diese räumliche Begrenzung ist so eng wie möglich gehalten und kann schnell verlassen werden, sodass nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Einzelnen entsteht. Auch die zeitliche Eingrenzung von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ferner ist das Vorgehen der Stadt Chemnitz auch deswegen verhältnismäßig im engeren Sinn, da durch die Anordnung gegenüber einem Betretungsverbot bzw. Zuschauerausschluss das weniger beeinträchtigende Mittel für alle Betroffenen gewählt worden ist. Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit, überwiegen die besonders schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist nicht ersichtlich: Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt. Darunter ist auch das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände stellt zwar eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Gesetzgeber in § 31a SächsPBG gerechtfertigt worden ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es im Bereich des Stadions an der Gellertstraße zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz von Personen kommt. Die Maßnahme entspricht bei Abwägung des Wohls der Allgemeinheit mit dem vergleichsweise geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen pflichtgemäßem Ermessen und ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Maßnahme ist das geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz der Bürger zu verhindern und die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu gewährleisten.



3. zu Ziffer 4: Anordnung der sofortigen Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Regelungsanordnungen der Ziffern 1 bis 3 unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren für Leib und Leben insbesondere von den sich auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aufhaltenden Personen, Einsatz- und Sicherheitskräften abzuwenden. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse an der Schaffung von Voraussetzungen, um Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für Fahrzeuge abzuwehren und vor Gefahren effektiv geschützt zu werden. Hier ist besonders das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Eigentums- bzw. Besitzrecht (Art. 14 GG) zu schützen. Bei der Abwägung der Interessen von den gefährdeten sich im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhaltenden Einsatzkräfte, Personen, Tiere und Fahrzeuge, der damit einhergehenden Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und der Interessen der Betroffenen an einem Abwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) müssen nach Auffassung der Stadt Chemnitz die Interessen der Betroffenen zurückstehen.

Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass im Bereich des Stadions an der Gellertstraße weiterhin die angeführten Gegenstände mitgeführt und benutzt werden, was aufgrund der obigen Schilderung bzgl. der Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie für Eigentum und Besitz nicht hingenommen werden kann. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen und das damit gefährdete Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit erfordern jedoch das sofortige sicherheitsrechtliche Einschreiten. Das private Interesse an der Nutzung der angeführten Gegenstände im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen.


4. zu Ziffer 5: Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§ 1 SächsVwVfZG, 41 Abs. 4 VwVfG i. V. m. §§ 1 und 2 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 05.05.2021 durch die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Chemnitz auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/amtsblatt.

Nach § 41 Abs. 4 VwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um der konkreten Gefährdung für Leib und Leben entgegenzuwirken, wurde jedoch von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.

Die finale und spieltagsbezogene Gefahrenprognose konnte erst im Rahmen der Sicherheitsberatung erarbeitet werden und lag der Kreispolizeibehörde daher erst am 29.04.2025 vor. Um die aktuelle konkrete Gefährdung umgehend zu verhüten, war es erforderlich, die Allgemeinverfügung auf diesem Wege bekanntzugeben. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.


III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.

Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
  2. bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
     


Hinweise:

1. Verboten sind ferner alle Gegenstände, die dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz unterfallen. Beispiele hierfür sind Schusswaffen, Schlagringe, Totschläger, spitze Wurfsterne oder pyrotechnische Erzeugnisse.

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31a SächsPBG bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

3. Jede Person kann unentgeltlich Ausdrucke des elektronischen Amtsblattes der Stadt Chemnitz während der allgemeinen Öffnungszeiten erhalten. Ferner besteht die Möglichkeit der Zusendung von Ausdrucken gegen Kostenersatz des Versandes.


Chemnitz, den 30. April 2025

Knut Kunze
Bürgermeister