Reisen mit Heimtieren in der EU
Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren gemäß Richtlinie 92/65/EG. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die ab 29. Dezember 2014 gelten, muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, grundsätzlich ein Heimtierausweis nach einheitlichem Muster mitgeführt werden.
Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind. Sollen mehr als 5 Tiere zu anderen Zwecken verbracht werden, so gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
Impfschutz gegen Tollwut
Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Da für die Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes eine Zeitspanne von 21 Tagen erforderlich ist, bedeutet dies im Falle einer Erstimpfung, dass diese mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgen muss.
Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung (Gültigkeitsdauer der Impfung ist im Pass vermerkt).
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend.
Die Transponder müssen
- dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
- mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU
Für die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU sind zum Schutz vor der Aviären Influenza (umgangssprachlich "Geflügelpest") Schutzmaßnahmen zu beachten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Europäischen Kommission regelt die Bestimmungen für die Einreise mit Heimvögeln aus Drittländern. Hier ist die Anzahl der Vögel auf maximale 5 Tiere beschränkt. Diese dürfen nur in Begleitung der besitzenden Person oder einer ermächtigten Person eingeführt werden.
Bei einer Anzahl von mehr als fünf Tieren sind die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2020/692 der Kommission zu beachten.
Bei der Einfuhr von Heimvögeln ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen sowie eine Erklärung des Tierhalters bzw. der ermächtigten Person. Je nach Herkunftsland kann es zusätzliche Anforderungen geben, weshalb vor Reiseantritt der Kontakt mit den zuständigen Behörden dringend empfohlen wird.
Reisen innerhalb Deutschlands
Für Heimtiere, die ausschließlich innerhalb Deutschlands mit auf die Reise gehen, genügt weiterhin der gelbe Impfausweis.
Keinen Pass brauchen Kaninchen, Hamster oder Vögel.