Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz über die Einziehung eines Straßenabschnittes nach § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
(Az: 66.14.04/960/25+E)
1. Straßenbeschreibung
Teilabschnitt der Ortsstraße „Eckstraße“ (Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 235) auf dem Flurstück T.v. 242/2 und Flurstück 24/2, Gemarkung Schloßchemnitz als Straßenstumpf mit seiner Lage ab dem Fluss Chemnitz bis zur öffentlichen „Hauboldstraße“
2. Verfügung
Der unter 1. näher bezeichnete Straßenabschnitt wird gemäß § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. August.2019 (SächsGVBl. S. 762) auf einer Länge von 35 m eingezogen.
Mit der Einziehung entfallen entsprechend § 8 (5) SächsStrG Gemeingebrauch (§ 14 SächsStrG) und Sondernutzung (§ 18 SächsStrG).
Das Einziehungsverfahren erfolgt auf der Grundlage einer baulichen Umgestaltung mit dem Zweck zur Bewirtschaftung als Parkanlage. Der Verwaltungsakt wird auf der Grundlage des Beschlusses im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität am 30.04.2025 mit Beschluss-Nr. B-092/2025 erlassen.
Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann unter vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) eingesehen werden. Zusätzlich ist der Lageplan mit Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/bekanntmachungen einsehbar.
4. Ihre Rechte/Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
2. bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 18.08.2025
Thomas Blankenhagel
amtierender Amtsleiter
des Verkehrs- und Tiefbauamtes