Bekanntmachung zur Bundestagswahl 2025
Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Chemnitz bildet für die Wahl zum Bundestag den Wahlkreis 161 Chemnitz und ist in 129 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis 2. Februar 2025 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung neben dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (vgl. auch Tabelle 1). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.
Tabelle 1: Barrierefrei erreichbare Wahlräume
Wahlbezirke | Stadtteil | Wahlobjekt | Adresse |
---|---|---|---|
0104 – 0105 | Zentrum | Kooperationsschule | Brauhausstraße 16 |
0201 – 0203 | Schloßchemnitz | Josephinenschule -Oberschule- | Agnesstraße 11 |
0204 | Schloßchemnitz | Schlossschule -Grundschule- | Küchwaldstraße 4 |
1201 | Glösa-Draisdorf | Grundschule Glösa | Schulberg 3 |
1202 | Glösa-Draisdorf | Seniorenbetreuungszentrum | Lichtenauer Weg 1 |
1301,1303,1304 | Borna-Heinersdorf | Grundschule Borna | Wittgensdorfer Straße 121a |
1501 - 1503 | Hilbersdorf | Ludwig-Richter-Grundschule | Ludwig-Richter-Straße 19 |
2101 | Sonnenberg | G.-E.-Lessing-Grundschule | Reinhardtstraße 6 |
2102 - 2104 | Sonnenberg | Oberschule “Am Körnerplatz” | Uhlandstraße 2-4 |
2105 - 2107 | Sonnenberg | Johannes-Kepler-Gymnasium | Humboldtplatz 1 |
2201, 2202 | Lutherviertel | BSZ für Wirtschaft I | Lutherstraße 2 |
2301 - 2304 | Yorckgebiet | Anton-S.-Makarenko-Grundschule | Ernst-Moritz-Arndt-Straße 4 |
2401 - 2405 | Gablenz | Diesterweg-Oberschule | Kreherstraße 101 |
2406 - 2408 | Gablenz | Grundschule Gablenz | Carl-von-Ossietzky-Straße 171 |
4101 - 4103 | Altchemnitz | Richard-Hartmann-Schule | Annaberger Straße 186 |
4301, 4302 | Reichenhain | Grundschule Reichenhain | Genossenschaftsweg 2 |
4401 | Erfenschlag | Objekt der FFW Erfenschlag | Dr.-Karl-Wolff-Straße 1 |
4501 | Harthau | Grundschule Harthau | Stöcklstraße 4 |
4601, 4602 | Einsiedel | Rathaus Einsiedel | Einsiedler Hauptstraße 79a |
4701, 4702 | Klaffenbach | Turnhalle Klaffenbach | Adorfer Straße 10 |
6101 - 6103 | Helbersdorf | Grundschule "Am Stadtpark" | Friedrich-Hähnel-Straße 86 |
6201 - 6203 | Markersdorf | Alexander-von-Humboldt-Oberschule | Arno-Schreiter-Straße 1 |
6401 - 6403 | Hutholz | Schule FSP Sprache „Ernst Busch“ | Ernst-Wabra-Straße 34 |
8101 - 8103 | Kapellenberg | Valentina-Tereschkowa-Grundschule | Haydnstraße 21 |
8201, 8202 | Kappel | Valentina-Tereschkowa-Grundschule | Haydnstraße 21 |
8203 | Kappel | Stadtteiltreff Kappel | Irkutsker Straße 15 |
8401 | Stelzendorf | Vereinshaus Stelzendorf | Grüner Weg 7 |
8501, 8502 | Siegmar | Grundschule Siegmar - Haus 2 | Kaufmannstraße 9 |
8601 - 8603 | Reichenbrand | Oberschule Reichenbrand | Lennéstraße 1 |
8701 | Mittelbach | Objekt der FFW Mittelbach | Hofer Straße 35a |
9106, 9107 | Kaßberg | Grundschule Weststraße | Weststraße 19 |
9108, 9109 | Kaßberg | Pablo-Neruda-Grundschule | Hoffmannstraße 35 |
9201 - 9204 | Altendorf | E.-G.-Flemming-Grundschule | Albert-Schweitzer-Straße 61 |
9205 - 9206 | Altendorf | Grundschule Altendorf | Ernst-Heilmann-Straße 11 |
9401 - 9403 | Rabenstein | Grundschule Rabenstein | Trützschlerstraße 10 |
9501 - 9503 | Grüna | Baumgartenschule -Grundschule- | August-Bebel-Straße 7 |
9601, 9602 | Röhrsdorf | Grundschule Röhrsdorf | Beethovenweg 44 |
9701 - 9703 | Wittgensdorf | Kirchner-Grundschule | Chemnitzer Straße 2 |
Die Briefwahlvorstände treten am 23. Februar 2025 um 15:00 Uhr zur Zulassungsprüfung der Wahlbriefe und um 18:00 Uhr zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses im
Beruflichen Schulzentrum für Technik II - Handwerkerschule, Schloßstraße 3, 09111 Chemnitz
und in der
Oberschule "Am Hartmannplatz", Hartmannstraße 21, 09113 Chemnitz
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann - außer er besitzt einen Wahlschein - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
In den allgemeinen Wahlbezirken 1201, 8204, 8603, 9403 und 9701 sowie dem Briefwahlbezirk B63A kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekennzeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Geschlecht und die Altersgruppe verschlüsselt sind, verwendet.
Geregelt ist dieses Verfahren im Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962).
Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpolitische und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung.
Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem:
- die ausgewählten Urnen-/Briefwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen müssen.
- die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammengefasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.
- die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammen-geführt werden dürfen.
- die Auszählung der Stimmzettel im Wahllokal zunächst ohne statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen durchgeführt.
- wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorgenommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
- die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröffentlicht werden.
Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht festgelegt:
männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister | weiblich | ||
Kennung | Geburtsjahresgruppe | Kennung | Geburtsjahresgruppe |
A1 | 2005 – 2007 | G1 | 2005 – 2007 |
A2 | 2001 – 2004 | G2 | 2001 – 2004 |
B1 | 1996 – 2000 | H1 | 1996 – 2000 |
B2 | 1991 – 1995 | H2 | 1991 – 1995 |
C1 | 1986 – 1990 | I1 | 1986 – 1990 |
C2 | 1981 – 1985 | I2 | 1981 – 1985 |
D1 | 1976 – 1980 | K1 | 1976 – 1980 |
D2 | 1966 – 1975 | K2 | 1966 – 1975 |
E1 | 1956 – 1965 | L1 | 1956 – 1965 |
F1 | 1955 und früher | M1 | 1955 und früher |
Die Registrierung des Stimmabgabeverhaltens erfolgt für 6 Geburtsjahresgruppen getrennt nach dem Geschlecht:
männlich, divers, ohne Angabe im Geburtenregister | weiblich | ||
Kennung | Geburtsjahresgruppe | Kennung | Geburtsjahresgruppe |
A | 2001 bis 2007 | G | 2001 bis 2007 |
B | 1991 bis 2000 | H | 1991 bis 2000 |
C | 1981 bis 1990 | I | 1981 bis 1990 |
D | 1966 bis 1980 | K | 1966 bis 1980 |
E | 1956 bis 1965 | L | 1956 bis 1965 |
F | 1955 und früher | M | 1955 und früher |
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können im Wahlkreis 161 Chemnitz an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Wahlbehörde der Stadt Chemnitz –Briefwahlstelle - einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Chemnitz, 6. Februar 2025
Ralph Burghart
Bürgermeister