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Pressestelle Stadt Chemnitz
Pressemitteilung: 340

Alkoholkonsumverbot auf dem Thomas-Mann-Platz beschlossen

Der Chemnitzer Stadtrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass auf dem Thomas-Mann-Platz künftig ein Alkoholkonsumverbot gilt. Ziel der neuen Polizeiverordnung ist es, Kinder und Jugendliche besser vor alkoholbedingten Gefahren im öffentlichen Raum zu schützen.

Das Verbot umfasst den Bereich des Thomas-Mann-Platzes einschließlich der angrenzenden Grünanlage zwischen der August-Bebel-Straße 17 und dem Thomas-Mann-Platz 2a. Künftig ist es dort montags bis sonnabends jeweils von 9 bis 21 Uhr untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum mitzuführen. Ausgenommen sind genehmigte Außenbewirtschaftungsflächen.

Grundlage für die Entscheidung sind umfangreiche Beobachtungen und Auswertungen der örtlichen Situation. Der Bereich um den Thomas-Mann-Platz wird seit mehreren Jahren verstärkt als Treffpunkt einer Trinker:innen-Szene wahrgenommen. Bürger:innen, Anliegende sowie Einrichtungen vor Ort hatten wiederholt auf alkoholbedingte Störungen hingewiesen. Genannt wurden unter anderem Belästigungen von Passant:innen, Verschmutzungen der Grünanlage sowie Nutzungskonflikte auf Sitzgelegenheiten.

Besondere Bedeutung kommt dabei der unmittelbaren Nähe zur Musikschule am Thomas-Mann-Platz zu, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird. Nach dem Sächsischen Polizeibehördengesetz können Kommunen in solchen Bereichen Alkoholkonsumverbote erlassen, wenn alkoholbedingte Störungen typischerweise zu erwarten sind.

Die Stadt Chemnitz hatte den Bereich zuvor über mehrere Monate intensiv untersucht. Dabei bestätigten Kontrollen und Auswertungen die bestehenden Problemlagen. Bereits umgesetzte Maßnahmen wie verstärkte Kontrollen oder Veränderungen in der Gestaltung der Grünanlage führten nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation.

Die neue Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Chemnitzer Amtsblatt in Kraft. Zuvor bedarf es noch der Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. In besonderen Fällen, beispielsweise bei Veranstaltungen, können Ausnahmen zugelassen werden.