Zweitwohnungsteuer der Stadt Chemnitz
Fakten zur Zweitwohnungsteuer
Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist das Sächsische Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung sowie die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Chemnitz.
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 20 % der Jahresnettokaltmiete.
Für Wohnungen, die
- im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen,
- dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen wird,
- ungenutzt sind,
ist die ortsübliche Miete anzusetzen. Sie wird von der Stadt Chemnitz in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
Zweitwohnungsteuer?
Haben Sie im Stadtgebiet eine Zweitwohnung, erhebt die Stadt Chemnitz eine Zweitwohnungsteuer. Dabei gilt eine Wohnung dann als Zweitwohnung, wenn der Bewohner diese als Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Stadt Chemnitz innehat.
Steuerbefreiungen
Von der Steuerpflicht befreit sind grundsätzlich Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der steuererhebenden Gemeinde allein ohne ihren jeweiligen Ehepartner innehaben und die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der steuererhebenden Gemeinde befindet. Nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen werden den nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten gleichgestellt.
Der Steuerpflicht unterliegen in der Regel zudem nicht:
- Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
Weitere Informationen und Anträge
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.
Stellen Sie nach Prüfung Ihrer Meldesituation fest, unzutreffend mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, so korrigieren Sie Ihren Meldestatus bitte umgehend bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes/alleinigen Wohnsitzes.