Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

vom 22. Mai 2026

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist (nachfolgend SächsPBG) erlässt die Stadt Chemnitz als Ortspolizei- und Kreispolizeibehörde die folgende 

Allgemeinverfügung

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit nach § 12 Abs. 1 SächsPBG

 

  1. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus den als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Lageplänen (innerhalb des mit einer roten Linie umrandeten Bereichs), die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind. Der Bereich umfasst insbesondere den sogenannten Grenzwald der Gemarkung Ebersdorf, die südlich davon gelegenen Ruinenflächen außerhalb erkennbarer Wege sowie teilweise den Ebersdorfer Wald.

    Ergänzend dazu wird der Geltungsbereich wie folgt beschrieben: Der räumliche Geltungsbereich wird außen begrenzt durch eine angenommene Linie beginnend mit dem Weg ab Höhe Hausgrundstück Bertha-von-Suttner-Straße Hausnummer 48 (ehemalige Kaserne) circa 480 Meter in Himmelsrichtung Norden auf erkennbarer Wegung bis zur Kreuzung mit weiteren Wegen an der Forsthütte Ebersdorf, dort abbiegend nach West-Süd-West und weiter folgend einer erkennbaren Wegung in Himmelsrichtung Westen für circa 420 Meter mit Querung des Glösbaches am Teich. Die Linie folgt am Ende des vorbeschriebenen Weges weiter einer sichtbaren Wegung nach Süden zum Waldrand auf das Feld für circa 155 Meter und verläuft direkt an der Grenzlinie Wald-Feld über circa 300 Meter bis zum Zaun der Aufnahmeeinrichtung Adalbert-Stifter-Weg, von dort abbiegend nach Süd-Ost in gerader Linie für circa 200 Meter zwischen die Gebäude der ehemaligen Kaserne. Ab dem dadurch entstehenden Punkt verläuft die gedachte Linie gerade nach Ost-Nord-Ost für circa 270 Meter und endet auf dem Weg kommend von der Bertha-von-Suttner-Straße.

    Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

     
  2. Es ist verboten den Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung zu betreten. Hiervon ausgenommen sind innerhalb des in Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung geregelten Geltungsbereiches Straßen und ausgewiesene oder gekennzeichnete Wege. Diese dürfen nicht verlassen werden.

     
  3. Das Betretungsverbot gilt nicht für Bedienstete der Sicherheitsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bzw. in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich nach Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung und deren Beauftragte. 

     
  4. Die Stadt Chemnitz kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen.

     
  5. Im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung nach Nr. 1 und Nr. 2 besteht Leinenpflicht für Hunde.

     
  6. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 5 wird angeordnet. 

     
  7. Bei Nichtbeachtung des in Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 6 angeordneten Betretungsverbotes wird die Durchsetzung mit unmittelbarem Zwang angedroht.

     
  8. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 

     
  9. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Rathaus Markt 1 zu den jeweils geltenden Öffnungszeiten eingesehen werden.

 

Begründung

I. 

Sachverhalt

Am Abend des 4. Mai 2026 wurden durch eine Person am westlichen Übergang des Ebersdorfer Waldes auf Feldflächen, oberhalb der Aufnahmeeinrichtung Adalbert-Stifter-Weg, kleine Glasbehälter damals unbekannten Inhaltes gefunden.

Nach Erhebungen vor Ort handelte es sich um circa 200 verschiedenartige Gefäße und Ampullen bis circa 100 Milliliter Fassungsvermögen. Im Rahmen der Fundaufnahme und -erkundung wurden durch Mitarbeiter der Feuerwehr der Stadt Chemnitz teilweise Chemikalien nachgewiesen, die entweder giftig, krebserregend, ätzend oder auch explosiv sind.

Die Herkunft der Gefäße konnte bis jetzt weder zurückverfolgt noch zugeordnet werden. Ebenfalls nicht aufgeklärt werden konnte die Verbringung an den Fundort, das heißt, ob die Funde bereits seit Längerem dort lagerten oder unmittelbar an den Fundort von Dritten verbracht wurden.
Aufgrund teilweise kyrillischer Beschriftung ergibt sich tendenziell eine mögliche Zuordnung zur ehemaligen Nutzung der Fläche insbesondere des südlich gelegenen Geländes durch sowjetische Armeekräfte bis circa 1993.

Der unmittelbare Fundort sowie ein definierter Umkreis wurden von Spezialisten, unter anderem auch des Landeskriminalamtes, nach weiteren Gegenständen intensiv und umfangreich, jedoch erfolglos, abgesucht.

Die beschriebenen Fundstücke wurden am Abend des 7. Mai 2026 vor Ort thermisch unschädlich gemacht. Auf den öffentlich zugänglichen Polizeibericht der Polizeidirektion Chemnitz vom 7. Mai 2026 im Ortsteil Ebersdorf unter der Überschrift »Gefahrenstoffeinsatz in städtischem Waldgebiet« (vgl. https://
medienservice.sachsen.de/medien/news/1096922) wird zudem Bezug genommen.

Am 15. Mai 2026 wurden erneut von einer Person teilweise aufgebrochene Gefäße, die dem Erstfund ähnelten, in der Nähe des ersten Fundortes, wiederum an einem nicht ausgebauten, nicht gewarteten Weg im Gebiet gefunden. Erneut wurden unter diesen Ampullen welche mit umweltschädlichen und lebensgefährlichen Chemikalien festgestellt.

Aufgrund der vorausgegangenen gründlichen Untersuchung des Erstfundes muss von einem nachfolgenden Ausgraben oder Ablagern der neuen Fundstücke durch Tiere oder Menschen ausgegangen werden. Auch diese Fundstücke wurden einer korrekten Entsorgung zugeführt.

Nunmehr wurden am 19. Mai 2026 zwei weitere Glasbehälter wiederum mit Chemikalien, die sowohl umweltschädlich als auch lebensgefährlich sind, im weiteren waldlichen Umfeld des Erstfundortes gefunden und in Folge unschädlich gemacht.

Nach Presseberichten von Tag24 und Freie Presse vom 11. Mai 2026 sind in diesem räumlichen Gebiet wiederholt verschiedene Personen, unter anderem Kinder und Jugendliche sowie Sondengänger, unterwegs, die aktiv nach verwertbaren Hinterlassenschaften bzw. Fundstücken suchen.

In der Gesamtschau der beschriebenen Ereignisse ist daher davon auszugehen, dass weiteres belastetes Material bzw. mit schädlichen Chemikalien gefüllte Kleinbehälter im gesamten Waldstück oberflächennah gelagert sind oder auch nichtoberflächennahe Gegenstände durch Wildtiere oder spielende oder suchende Personen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ausgegraben werden könnten.

Dem ist durch Erlass einer Allgemeinverfügung vorzubeugen, um insbesondere gesundheitliche Schäden sowohl beteiligter als auch unbeteiligter Personen durch direkten Kontakt mit gefähr-denden Stoffen aus entsprechenden Funden zu vermeiden.

 

II. 

Begründung

Für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist die Stadt Chemnitz als Orts- und Kreispolizeibehörde gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist (nachfolgend Sächs-PBG) sachlich und örtlich zuständig. 

Die oben genannten Anordnungen konnten als Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (Sächs-GVBl. S. 83) geändert worden ist (SächsVwVfZG) erlassen werden. 

Die Wahl einer Allgemeinverfügung anstelle einer Anordnung ist damit zu begründen, dass der Stadt Chemnitz derzeit nicht bekannt ist, wie viele Personen von der Allgemeinverfügung betroffen sein werden. Vorliegend ist daher auch eine individuelle Bekanntgabe an die der gegenständlichen Anordnung betroffenen Personen nicht möglich (siehe § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG).

Von einer Anhörung vor Erlass der Allgemeinverfügung wurde abgesehen (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Eine mündliche Anhörung der Beteiligten ist nicht möglich, da derzeit nicht bekannt ist, welche Personen von der Allgemeinverfügung betroffen sein werden. 

Rechtsgrundlage für den Erlass von Nr. 1 bis Nr. 5 dieser Allgemeinverfügung ist § 12 Abs. 1 SächsPBG. Hiernach können die Polizeibehörden, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. Weder handelt es sich um die Abwehr typischer Waldbelange oder Waldgefahren noch kommt das Naturschutzrecht, das Bundesbodenschutzgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Betracht, da dort andere Zwecke bestehen.

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 

Die öffentliche Sicherheit umfasst gemäß der Legaldefinition in § 4 Nr. 1 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), das durch das Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) geändert worden ist (nachfolgend SächsPVDG) in Verbindung mit § 3 SächsPBG die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter einzelner Personen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Der Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen umfasst insbesondere das Leben und die Gesundheit. 
Eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 SächsPBG wird gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a SächsPVDG definiert als eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. 

Unter Berücksichtigung des dieser Allgemeinverfügung gegenwärtig zugrunde liegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund innerhalb von wenigen Tagen eingetretener ähnlich gelagerter Fälle des Fundes von potentiell gefährlichen Gegenständen bzw. deren Inhalten im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung, ist daher davon auszugehen, dass bei ungehindertem freien Betreten des (gesamten) räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung eine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen besteht. 

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im Sinne des § 13 SächsPBG. Der Erlass des Betretungsverbotes im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist aus 
Sicht der Stadt Chemnitz notwendig, da nur so den vorliegenden Gefahren wirksam begegnet werden kann. Zudem betrifft das Betretungsverbot nicht den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung. Das Betreten von Straßen und ausgewiesenen oder gekennzeichneten Wegen bleibt gestattet. Zudem bleibt das Betreten auch für die in Nr. 3 genannten Personen bzw. Personengruppen gestattet. Ferner können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.
 

III.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist), weil nur so gewährleistet werden kann, dass die Rechtsgüter Leib und Leben von beteiligten und unbeteiligten Personen entsprechend geschützt werden. Insoweit wird zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf die Gründe, die zum Erlass dieser Verfügung geführt haben, ausdrücklich Bezug genommen. Der wesentliche Zweck der hier erfolgten Anordnungen nach Nr. 1 bis Nr. 5 liegt in der Abwehr von Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, die von herumliegenden und/oder (auf-)gefundenen potentiell gefährlichen Gegenständen und/oder deren potentiell gefährlicher Inhalte/Stoffe ausgehen. Diesem Zweck würde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage eklatant entgegenstehen und kann nicht hingenommen werden.

 

IV.

Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist §§ 2 Nr. 2, 20 Abs. 1 bis 3, 25 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396) – SächsVwVG. 
 

V. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.

Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
 

  1. Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
     
  2. bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.

 

Chemnitz, den 22. Mai 2026

Knut Kunze
Bürgermeister 

Anlage 1

Anlage zur Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2026 - Übersicht des Geltungsbereichs - Kartenübersicht
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Anlage 2

Anlage zur Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2026 - Übersicht des Geltungsbereichs - Luftbild
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