Ersatzbaustoffverordnung

Veröffentlichung gemäß § 13 Absatz 3 Ersatzbaustoffverordnung

Gemäß § 13 Absatz 3 der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) müssen Aufbereitungsanlagen, bei denen die Fremdüberwachung eingestellt wurde, veröffentlicht werden. Für folgende Aufbereitungsanlagen wurde die Fremdüberwachung aufgrund wiederholter Mängel eingestellt:

UnternehmenStandortDatum der Aktualisierung
--15.11.2023

Die Angaben werden regelmäßig in der ersten Woche des neuen Kalendermonats aktualisiert. Sollten Sie zwischenzeitlich eine neue Auflistung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Untere Abfallbehörde.