Allgemeinverfügung der Stadt Chemnitz
zur Beschränkung des Eigentümer-, Anlieger,- und Gemeingebrauchs zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Die Stadt Chemnitz als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 i. V. m. § 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende
Allgemeinverfügung
- Die Entnahme von Wasser durch technische Hilfsmittel (z. B. mittels Pumpen oder Leitungen/Schläuchen) aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet der Stadt Chemnitz wird untersagt, soweit dafür keine gültige wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde vorliegt.
- Zusätzlich wird die Wasserentnahme mit Handgefäßen zum Zweck der Bewässerung untersagt.
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 31. Oktober 2026.
- Der Widerruf dieser Verfügung wird vorbehalten.
- Diese Verfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Chemnitz in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
Begründung:
I. Sachverhalt
Durch das Ausbleiben länger anhaltender intensiver Niederschläge, den vorherrschenden hohen Lufttemperaturen, der starken Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen erhöhten Verdunstung sowie dem bereits seit dem Vorjahr bestehenden Niederschlagsdefizit sind an den Fließgewässern im Stadtgebiet erneut sehr niedrige Wasserstände zu verzeichnen. Aufgrund der warmen und trockenen Witterung ist davon auszugehen, dass die Wasserstände weiter absinken werden. Eine Entspannung der Situation durch ergiebige Niederschläge über einen längeren Zeitraum ist nicht abzusehen.
Durch die derzeitig herrschenden Niedrigwasserabflüsse führen bereits geringfügige Wasserentnahmen zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts und zu einer weiteren wesentlichen Verminderung der Wasserführung. Aufgrund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass die Gewässerbiozönose nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich, sodass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- Anlieger- und Gemeingebrauch gedeckt ist. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte. Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet die notwendige natürliche Selbstreinigung. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäß an vielen Stellen, an denen Wasser abgepumpt wird, unerlaubt Staustellen oder Pumpensümpfe errichtet werden, um das Wasser sammeln und ableiten zu können.
Der Anstau von oberirdischen Gewässern ohne wasserrechtliche Erlaubnis und die Errichtung von Anlagen im Gewässer ohne Genehmigung ist verboten, wird aber dennoch im Zusammenhang mit den Wasserentnahmen sehr oft praktiziert.
II. Rechtliche Würdigung
Die Stadt Chemnitz ist als Untere Wasserbehörde gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die für den Erlass dieser Entscheidung zuständige Behörde.
Gemäß § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden.
Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben und Teiche) unterliegt einem gesetzlichen Verbot und bedarf daher nach den geltenden Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG, die vorher bei der Stadt Chemnitz als Untere Wasserbehörde zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauchs. Danach dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken und Anlieger im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs grundsätzlich Wasser aus oberirdischen Gewässern für den eigenen Bedarf entnehmen. Dieses Recht wird gesetzlich beschränkt, wenn andere dadurch beeinträchtigt werden, nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
Wie bereits dargelegt, ist an den oberirdischen Gewässern im Stadtgebiet erneut eine Niedrigwassersituation eingetreten, deren Ende derzeit nicht absehbar ist. Die Gewässer führen zu wenig Wasser, um die Wasserentnahmen mit den wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer in Einklang bringen zu können. Jede hinzukommende Wasserentnahme ist im Einzelnen und in der Summe geeignet, die ohnehin geringe Wasserführung weiter zu vermindern, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern und damit den Wasserhaushalt mehr als bereits natürlich eingetreten zu beeinträchtigen.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur, ist eine Beschränkung des Eigentümer,- Anlieger- und Gemeingebrauchs erforderlich um eine weitere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden.
Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit einschließlich der Rechte von Wasserrechtsinhabern zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Lebensgrundlage Wasser und den gewässerökologischen Belangen überwiegt etwaige private Interessen an einer ungeregelten und unbeschränkten Entnahme von Wasser bei den derzeitig sehr niedrigen und ggf. weiter fallenden Wasserständen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftforersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
Hinweise
- Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
- Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die zur Wasserentnahme oder -ableitung aus oberirdischen Gewässern berechtigen, dürfen die Gewässer nur im erlaubten Umfang unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis benutzen. Im Einzelfall kann die Untere Wasserbehörde den erlaubten Umfang der Wasserentnahme vorübergehend per Bescheid einschränken oder untersagen.
- Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 122 SächsWG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden können.
Chemnitz, den 17.07.2026
Carina Kühnel
Amtsleiterin
Umweltamt