Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Chemnitz
Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Chemnitz für den 22. März 2026 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im eins-Stadion an der Gellertstraße in Chemnitz
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 und 31a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, Abs. 5 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, ergeht folgende
Allgemeinverfügung
der Stadt Chemnitz für den 22. März 2026 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im eins-Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz.
1. Zur Durchsetzung der in § 31a Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) genannten Verbote, ergehen folgende Anordnungen:
a. Das Verbot, gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 1, zweite Alternative SächsPBG, umfasst folgende Gegenstände:
- Metallstangen, Latten
- Ketten (ausgenommen Schmuck)
- Baseballschläger
- Steine
- Messer, die nicht unter das WaffG fallen
- Schneide- und Stichwerkzeuge (zum Beispiel Scheren)
- mit Quarzsand gefüllte Handschuhe
b. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 2 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:
- Helme
- Schutzwesten
- Protektoren und Panzerungen
- durchstichhemmende Handschuhe/Protektorenhandschuhe
- Boxermundschutz/Gebissschutz
c. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 3 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:
- Sturmhauben
- missbräuchlich verwendete Schlauchschals
- Skimasken
- Kapuzenjacke/Kapuze mit integrierter Brille/Maske/Sturmhaube
- missbräuchlich verwendete Mund-Nasen-Schutz-Masken (ausgenommen medizinische Masken)
- Einwegoveralls
2. Der Anordnungsbereich umfasst, gemäß dem beigefügten Lageplan (siehe Karte), der Bestandteil der Anordnung ist, folgende Straßen/Straßenzüge, Wege und Plätze:
- August-Bebel-Straße von Hilbersdorfer Straße bis Dresdner Straße
- Thomas-Mann-Platz
- Gellertstraße von Dresdner Straße bis Zietenstraße
- Hainstraße von Palmstraße bis Forststraße
- Forststraße von Hainstraße bis Steinweg
- Dresdner Straße von Palmstraße bis Gellertstraße
- Palmstraße von Dresdner Straße bis Zietenstraße
- Reinhardtstraße von Palmstraße bis Gellertstraße
- Verbindungsweg (Schwarzer Weg) von Forststraße bis Heinrich-Schütz-Straße
- Heinrich-Schütz-Straße von Planitzwiese bis Zietenstraße
- Zietenstraße von Heinrich-Schütz-Straße bis Forststraße
- Gewerbegebiet Planitzwiese
- Waldstück Zeisigwald zwischen Planitzwiese, Eichenweg, Reitweg und Forststraße
- Parkplätze P2, P3, P4/Heim, P4/Gast und Parkplätze auf der Forststraße (beide bereits bei Forststraße von Hainstraße bis Steinweg erfasst), Parkplatz CPSV, eins-Stadion an der Gellertstraße (Veranstaltungsgelände Gellertstraße 25)
3. Die Anordnungen gelten in den genannten Bereichen am 22. März 2026 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung gilt am Freitag, den 20. März 2026, als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 19. März 2026
I. Sachverhalt
Am 22. März 2026 treffen der Chemnitzer FC (CFC) und der FC Carl Zeiss Jena (CZ Jena) im Rahmen des 27. Spieltages der Regionalliga Nordost (RLNO) aufeinander. Das Spiel wird im eins-Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz, ausgetragen. Anstoß ist um 14:00 Uhr. Die Begegnung ist durch die Polizei, die Stadt Chemnitz und den gastgebenden Verein übereinstimmend als Sicherheits-/Risikospiel der Kategorie 1 eingestuft worden.
Die Anhängerschaften beider Mannschaften verfügen nachweislich über ein hohes Gewaltpotenzial und pflegen ein traditionell feindschaftliches Verhältnis.
Die polizeiliche Gefahrenprognose stützt sich auf folgende wesentliche Gesichtspunkte:
Fanverhalten FC Carl Zeiss Jena:
Die Jenaer Anhänger unterstützen ihre Mannschaft bei Auswärtsspielen regelmäßig aktiv mit durchschnittlich rund 800 Fans, bei Highlight-Spielen sogar mit bis zu 1.900 Fans.
Die Fanszene aus Jena ist für ihre Affinität zu Pyrotechnik bekannt und stellt dies regelmäßig unter Beweis. So setzt sich die Szene unter anderem dafür ein, Pyrotechnik im Zusammenhang mit Fußballspielen zu legalisieren.
Zudem treten die Anhänger von CZ Jena unter anderem Polizeikräften gegenüber skeptisch auf. Sind beispielsweise Jenaer Fans von polizeilichen Maßnahmen betroffen, ist mit starken Solidarisierungshandlungen der Fanszene zu rechnen.
Fanverhalten CFC:
Chemnitzer Anhänger pflegen bei Heimspielen traditionelle Rituale. Man trifft sich in und im Umfeld von Szenelokalitäten in der Nähe des Stadions und stimmt sich dort auf die bevorstehende Begegnung ein. Fanutensilien werden für das Spiel vorbereitet und zum Stadion transportiert. Auch die Ultraszene trifft sich und begibt sich regelmäßig in einer geschlossenen Gruppe zum Stadion. Das Stadtgebiet von Chemnitz und insbesondere das Stadionumfeld wird als „eigenes“ Territorium betrachtet und gegenüber anderen Fußballanhängern auch behauptet oder verteidigt. Das äußerte sich unter anderem darin, dass durch Chemnitzer Fans bereits Tage vor einer Begegnung Parolen und Graffiti, die Hass und Gewalt provozieren, im Gästeblock oder am/im Bereich des Gästeeingangs angebracht worden waren.
Beide Mannschaften sind sich zurückliegend mehrfach im Ligabetrieb begegnet, wobei unter anderem die folgenden Sachverhalte bekannt wurden.
Begegnung CFC und CZ Jena am 29. Juli 2023 (Anstoß 14:05 Uhr) im Rahmen der RLNO in Chemnitz (auszugsweise):
Am 29. Juli 2023 (Samstagspiel) trafen der CFC und CZ Jena ebenfalls in der RLNO in Chemnitz aufeinander. Das Spiel verfolgten insgesamt 6.112 Zuschauer, davon 852 (130 Mal Kategorie B, 20 Mal Kategorie C) Gästefans.
Für die An- bzw. Abreise nutzten unter anderem 253 Gästefans die Bahn. Die restlichen Gästefans reisten individuell per Pkw oder Kleintransportern an.
Im Kontext des Spiels kam es mehrfach zu Störungen. So wurden unter anderem folgende Sachverhalte polizeilich erfasst:
- Beleidigungen (Gästefans gegenüber Polizeibeamten),
- Vermummungen (Gästefans),
- unerlaubtes Abbrennen von Pyrotechnik (Gästefans),
- Körperverletzung im Amt nach Zugriff auf bekannten Tatverdächtigen (Gästefan),
- unerlaubtes Plakatieren.
Begegnung CFC und CZ Jena am 8. Februar 2025 (Anstoß 16:00 Uhr) im Rahmen der RLNO in Chemnitz (auszugsweise):
Die letzte Begegnung beider Vereine am 8. Februar 2025 (Samstagspiel) in Chemnitz verfolgten insgesamt 6.055 Zuschauer, davon 1.111 Gästefans aus Jena.
Für die An- bzw. Abreise nutzten unter anderem 550 Gästefans die Bahn. Die restlichen Gästefans reisten individuell per Pkw oder Kleintransportern an.
Aufgrund der damaligen Gefährdungsprognose erließ die Stadt Chemnitz im Sachzusammenhang mit der Partie eine Allgemeinverfügung. Im Kontext des Spiels kam es mehrfach zu Störungen. So wurden unter anderem folgende Sachverhalte polizeilich erfasst:
- Verstößegemäß §31a SächsPBG (Vermummung in Verbindung mit unerlaubtem Abbrennen von Pyrotechnik),
- Beleidigung (Gastfan gegenüber Polizeibeamten),
- Sachbeschädigungen,
- unerlaubtes Plakatieren.
Zudem wurde bekannt, dass der Schwerpunktzug aus Jena über Glauchau während der Fahrt nach Chemnitz im Passagierraum beschädigt wurde. Die Täter hatten unter anderem von den Sitzen die Bezüge herausgeschnitten.
Des Weiteren kam es durch die bahnfahrenden Gästefans in der Anreise zu unerlaubtem Plakatieren mittels Aufklebern. Die Aufkleber wurden mitunter mit Rasierklingen präpariert.
Bewertung des Spieltages CFC und CZ Jena am 22. März 2026 (Anstoß 14:00 Uhr):
Bei der Begegnung am 22. März 2026 handelt es sich um ein sogenanntes Ostderby. Derbys rufen regelmäßig ein gesteigertes Niveau an Emotionalisierung bei den beteiligten Fanlagern hervor und haben eine hohe symbolische Bedeutung, da sie oft mit einer längeren Geschichte und Rivalität verbunden sind.
Im Hinblick auf die anstehende Begegnung wird das Fanverhältnis jeweils als feindschaftlich eingeschätzt, sodass von einer erhöhten Gewaltbereitschaft sowie Aggressivität der Fanlager, speziell der Risikogruppen, auszugehen ist.
So zeigen es auch die Erfahrungen aus den zurückliegenden Spielen. Bei diesen Partien wurden sowohl in Chemnitz als auch in Jena des Öfteren Störungen verzeichnet. So kam es beispielweise im Nachgang des Hinspiels in der aktuellen Saison in Jena zu einem körperlichen Übergriff von Jenaer Fans auf Chemnitzer Anhänger.
Aufgrund der Attraktivität des Spiels und der räumlichen Nähe von Leipzig und Jena rechnet die Polizei zur Begegnung am 22. März 2026 mit einem hohen Zuschauerinteresse, sowohl im Gäste- als auch Heimbereich. Ebenso ist die Anreise der jeweiligen Störergruppierungen zu erwarten.
Auch wenn aufgrund der prognostizierten Anreise der Gästefans diese nicht verstärkt eine Bahnanreise präferieren werden, ist dennoch eine gering frequentierte Nutzung der Bahn anzunehmen. Diese Bahnanreisenden, unter denen sich durchaus vereinzelte Risikopersonen befinden können, werden einen daraus resultierenden Fußmarsch zwischen dem Hauptbahnhof Chemnitz und dem eins-Stadion An der Gellertstraße nutzen. Somit sind Überschneidungen in der An- und Abreise von Heim- und Gästefans in den betreffenden Bereichen möglich. Das Potential an sich daraus ergebenden möglichen Störungen wird jedoch als gering eingeschätzt.
Somit ist zur aktuellen Begegnung eine verstärkte An- und Abreise individuell per Pkw und Reisebus zu erwarten.
Außerdem muss mit einem starken Alkoholkonsum der Besucher, insbesondere während der Anreisephase, gerechnet werden. Dies führt erfahrungsgemäß zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und regelmäßig zu einer sinkenden Hemmschwelle hinsichtlich Gewaltanwendungen.
In der Vergangenheit suchten Anhänger des Chemnitzer FC des Öfteren die direkte Konfrontation mit den gegnerischen Fans. Dazu versuchten sie unter anderem über das nähere Stadionumfeld (zum Beispiel über das Gewerbegebiet Planitzwiese) in den Bereich der Gästefans oder auf die An-/Abreisewege der bahnanreisenden Kontrahenten zu gelangen. Mit derartigen Versuchen ist bei dem bevorstehenden Spiel ebenfalls zu rechnen.
Die Polizeidirektion Chemnitz rechnet deshalb für die Begegnung am 22. März 2026 insbesondere mit folgendem Verhalten:
- polizeiliche Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsordnung werden zum Großteil ignoriert und abgelehnt,
- das behördliche Tätigwerden im Stadionumfeld zur Abwehr von Rechtsverstößen kann zu einer mitunter erheblichen Frustration und Aggressivität unter den anwesenden Personen führen. Gewalt gegen Sachen oder Personen sind mögliche Reaktionen.
Die beschriebenen Gefahrenmomente stützen sich vor allem darauf, dass es bei Risikospielen gerade im Kontext von Derbys zu Straftaten im Stadion sowie im unmittelbaren Stadionumfeld kommen kann und hierbei durch gewaltbereite Personen die aufgeführten Gegenstände genutzt werden, um gewalttätige Aktionen oder andere Störungen umzusetzen. Zurückliegend wurden im öffentlichen Straßenraum, insbesondere auch im erweiterten Umfeld des Stadions, regelmäßig das Mitführen und der Gebrauch der angeführten Gegenstände festgestellt.
Zusammengefasst sind zu der Begegnung am 22. März 2026 mit hoher Wahrscheinlichkeit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehende Beeinträchtigungen der Rechtsordnung zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es ähnlich wie bei den zurückliegenden Spielen zur Begehung von Körperverletzungs- sowie Eigentumsdelikten jedweder Art und sonstigen Verstößen gegen die Normen des Strafgesetzbuches, Ordnungswidrigkeitengesetzes, Waffengesetzes und anderen kommen wird. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte bestehen keine Zweifel daran, dass am betreffenden Spieltag mit erheblichen Personen- und/oder Sachschäden gerechnet werden muss. Daher ist es erforderlich, jegliche Maßnahmen zu treffen, die zu einem störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beitragen können.
Dieser Gefahrenprognose schließt sich die Stadt Chemnitz als Kreispolizeibehörde vollumfänglich an. Um eine Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten, ist die Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG erforderlich.
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Die Kreisfreie Stadt Chemnitz ist gemäß §§ 1, Abs. 1 Nr. 3 und 31a Abs. 5 des SächsPBG als Kreispolizeibehörde für die Abwehr von Gefahren sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 SächsPBG. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sodass der sicherheitsrechtliche Aufgabenbereich der Stadt Chemnitz als unterste Sicherheitsbehörde eröffnet ist.
2. Zu Ziffer 1 bis 3:
2.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung aus Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 31a Abs. 2 SächsPBG. Demnach können Polizeibehörden zur Durchsetzung der in § 31a Absatz 1 SächsPBG genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
2.2 Konkrete Gefahr
Nach § 3 SächsPBG i. V. m. § 4 Nr. 3a SächsPVDG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist sicher damit zu rechnen, dass die Besucher des Areals um das eins-Stadion an der Gellertstraße, insbesondere in dem in Ziffer 3 genannten Zeitraum, die angeführten Gegenstände in einer fußballbedingt aufgeheizten Stimmung in der Anonymität der Masse zum Nachteil von Dritten und Einsatzbeamten verwenden. Es ist im Hinblick auf das Fußballspiel am 22. März 2026 zu befürchten, dass es auch zur Verwendung der genannten Gegenstände im Zuge von Übergriffen auf Einsatzkräfte oder unbeteiligte Dritte kommen kann. Die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit die Verletzungen der Rechtsordnung durch diese Personengruppen ist für diesen Spieltag zu erwarten, sodass eine konkrete Gefahr gegeben ist.
Im Übrigen gilt dieses Fußballspiel nach Einschätzung nach verbandsinternen Regelungen als Spiel mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, bei dem aufgrund allgemeiner Erfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei der Veranstaltung eine Gefahrenlage eintreten wird.
Die Stimmung im festgelegten Bereich ist den Einschätzungen der Einsatzkräfte zufolge im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet, bezogen auf das konkret anstehende Spielereignis, als aggressiv und gewaltbereit einzuschätzen, da sich energisch den polizeilichen Maßnahmen widersetzt bzw. die Einsatzbeamten sogar aktiv angegriffen werden könnten, sodass die Situation in vielen Fällen nur mithilfe von unmittelbarem Zwang entschärft werden könnte. Es ist somit hinreichend wahrscheinlich, dass die unter Ziffer 1 a aufgeführten Gegenstände als Wurfgeschoss oder Tatwaffe gegenüber (unbeteiligten) Dritten oder Einsatzbeamten verwendet werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Gefahrenprognose, dass es im Stadion und im Umfeld des Stadions aufgrund des Risikospieles zu Menschenansammlungen kommt, sodass sich die anwesenden Polizeieinsatzkräfte und sonstige Personen verletzen könnten, sind die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG gegeben.
Die unter Ziffer 1 b aufgeführten Gegenstände sind geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren.
Des Weiteren sind die unter Ziffer 1 c angeführten Gegenstände dazu geeignet, in einer Aufmachung aufzutreten, die nach den Umständen darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Bei vergangenen Spielen kam es dazu, dass sich Fans vor dem Gebrauch von pyrotechnischen Erzeugnissen durch die Nutzung der genannten Gegenstände vermummten und sich so der Feststellung des Polizeivollzugsdienstes und einer folgenden Strafbarkeit entzogen.
2.3 Ermessen
2.3.1 Entschließungsermessen
Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 und 2 SächsPBG erfüllt sind, liegt der Erlass der polizeibehördlichen Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Chemnitz.
Die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zeigen, dass zu bestimmten Spielereignissen ein gewisser Ausnahmezustand herrschte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der dort dicht gedrängten Menschenmassen stellt der Gebrauch der angeführten Gegenstände eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und führt bei Nichteinschreiten der Sicherheitsbehörden zu einer Verletzung des hochrangigen Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens der anwesenden oder auch unbeteiligter Personen und Einsatzkräfte. Außerdem besteht die konkrete Gefährdung für das Eigentum bzw. den Besitz Einzelner, zum Beispiel durch die Wegnahme der Fanutensilien, wie zum Beispiel Vereinsschals, Fahnen und so weiter. Weitere Beeinträchtigungen müssen daher unbedingt verhindert werden.
Die Stadt Chemnitz hält ein sicherheitsrechtliches Einschreiten daher für sachgerecht und geboten, um die geschilderten Gefahren für alle betroffenen Personen und deren Eigentum bzw. Besitz abzuwehren. Der Erlass der Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen.
2.3.2 Verhältnismäßigkeit und Ermessensabwägung
Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie von Eigentum bzw. Besitz abzuwehren, ist nicht ersichtlich. Wirkungsvoll und Erfolg versprechend erscheint allein die Anordnung der verbotenen Gegenstände. Die Anordnung ist daher notwendig und geeignet, die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
Die Gebotenheit der Anordnung unter Ziffer 1 ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
a. Zweck der Anordnung
Die Anordnung dient dem legitimen Zweck, Gefahren für Leib und Leben der anwesenden Personen, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter im Bereich eins-Stadion an der Gellertstraße abzuwehren. Wie zuvor bereits erwähnt, besteht die konkrete Gefahr, dass gegebenenfalls Polizeibeamte aktiv angegriffen oder die Besucher und unbeteiligte Dritte durch die unter Ziffer 1 a angeführten Gegenstände erheblich verletzt werden (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 SächsPBG), wodurch deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)) aktuell gefährdet ist. Darüber hinaus dienen die unter Ziffer 1 b angeführten Gegenstände dazu, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 SächsPBG) bzw. die unter Ziffer 1 c genannten Gegenstände, um in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
b. Geeignetheit der Anordnung
Die Anordnung ist dazu geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder wenigstens fördert. Durch die Anordnung wird der gesetzgeberischen Regelung des § 31a Abs. 2 SächsPBG nachgekommen und die vom Verbot des § 31a Abs. 1 SächsPBG erfassten Gegenstände bezeichnet.
c. Erforderlichkeit der Anordnung
Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet.
Zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative des Schutzausrüstungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 2 wie auch des Vermummungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 3 ist die Anordnung zu erlassen, da kein milderes, gleich effektives Mittel erkennbar ist. Aktive Angriffe auf den Polizeivollzugsdienst und Dritte können nur in dieser Weise unterbunden werden.
Auch eine massive Polizeipräsenz und die Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen stellt kein gleich effektives und zweckdienliches Mittel dar. Aufgrund der Weitläufigkeit des Bereiches und der erfahrungsgemäß dicht gedrängten Menschenmassen kann die Polizei den festgelegten Bereich nur teilweise unter Kontrolle bringen. Kommunikative Maßnahmen zeigen bei der betreffenden Klientel kaum Wirkung. Mit zunehmender Alkoholisierung steigern sich die Sicherheitsstörungen und die bereits geringe Kooperationsbereitschaft der anwesenden Personen sinkt.
Es ist somit auch damit zu rechnen, dass es wiederholt zu Übergriffen auf die Einsatzkräfte kommt und sich diese dadurch verletzen werden. Vor diesem Hintergrund sind eine gesteigerte Polizeipräsenz und die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Aufgrund der bevorstehenden Gefahren ist die Anordnung erforderlich und stellt das einzig gleich effektive Mittel dar, um die Chemnitzer Bürger, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte vor (erheblichen) Verletzungen zu schützen.
Die festgelegte räumliche und zeitliche Eingrenzung ist erforderlich, da eine engere Begrenzung nicht gleichermaßen geeignet wäre. Eine noch engere räumliche Begrenzung würde den Zweck der Maßnahme nicht gleich gut erfüllen. Die Örtlichkeiten in dem definierten Umfang sind nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden das Mindestmaß eines räumlichen Eingriffs, um die Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie von Eigentum bzw. Besitz zu verhüten.
Es ist sachgerecht, für die Anordnung auf den räumlichen Geltungsbereich des Veranstaltungsgeländes sowie die Straßenzüge, die das Stadion umschließen, zurückzugreifen. Es ist weiterhin sachgerecht, die direkten Zugangs- und Zufahrtswege zum Stadion als auch polizeilich bekannte Plätze und Schwerpunkte, in denen es in der Vergangenheit mehrfach zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kam, in den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufzunehmen.
Dasselbe gilt für die zeitliche Beschränkung, die sich auf einen Zeitraum von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr bezieht, der einen zeitlichen Rahmen von etwas mehr als drei Stunden vor und 4 Stunden nach dem Spiel umfasst. Erfahrungsgemäß ist besonders in dieser Zeit mit der Ansammlung von Personen im unmittelbaren Umfeld des Stadions zu rechnen. Gerade infolge des Spielbeginns um 14:00 Uhr ist ab spätestens 11:00 Uhr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch der möglichen Zuganreise sowie der Anreise mit Reisebussen der Fanszene aus Jena damit zu rechnen, dass sich eine Vielzahl von Personen am Stadion ansammeln. Durch die individuelle Abreise sind die Fans aus Jena nicht an Zeiten gebunden, dadurch könnte ein Aufeinandertreffen beider Fanlager im Nachgang des Spiels angestrebt werden. Auch eventuelle polizeiliche Maßnahmen können die Abreise verzögern.
d. Angemessenheit der Anordnung
Das angeordnete Verbot unter Ziffer 1 ist darüber hinaus angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies ist dann gegeben, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme stehen.
Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff nicht in gleicher Weise erreicht werden kann. Das Verbot stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, die angeführten Gegenstände im Haushalt zu belassen und das Fußballspiel ohne diese Gegenstände im Stadion zu besuchen. Sowohl der räumliche als auch der zeitliche Umfang wurden so gering wie möglich gehalten. Die Verbote gelten lediglich im unmittelbaren Umfeld des Stadions an der Gellertstraße, wo laut Mitteilung der Polizei erhebliche Menschenansammlungen erwartet werden bzw. es sich erfahrungsgemäß bei diesen Bereichen um die publikumsintensivsten Bereiche handelt. Diese räumliche Begrenzung ist so eng wie möglich gehalten und kann schnell verlassen werden, sodass nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Einzelnen entsteht. Auch die zeitliche Eingrenzung von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ferner ist das Vorgehen der Stadt Chemnitz auch deswegen verhältnismäßig im engeren Sinn, da durch die Anordnung gegenüber einem Betretungsverbot oder Zuschauerausschluss das weniger beeinträchtigende Mittel für alle Betroffenen gewählt worden ist. Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit, überwiegen die besonders schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist nicht ersichtlich: Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt. Darunter ist auch das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände stellt zwar eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Gesetzgeber in § 31a SächsPBG gerechtfertigt worden ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es im Bereich des eins-Stadions an der Gellertstraße zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz von Personen kommt. Die Maßnahme entspricht bei Abwägung des Wohls der Allgemeinheit mit dem vergleichsweise geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen pflichtgemäßem Ermessen und ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Maßnahme ist das geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz der Bürger zu verhindern und die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu gewährleisten.
3. zu Ziffer 4: Anordnung der sofortigen Vollziehung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Regelungsanordnungen der Ziffern 1 bis 3 unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren für Leib und Leben insbesondere von den sich auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aufhaltenden Personen, Einsatz- und Sicherheitskräften abzuwenden. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse an der Schaffung von Voraussetzungen, um Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für Fahrzeuge abzuwehren und vor Gefahren effektiv geschützt zu werden. Hier ist besonders das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Eigentums- bzw. Besitzrecht (Art. 14 GG) zu schützen. Bei der Abwägung der Interessen von den gefährdeten, sich im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhaltenden Einsatzkräfte, Personen, Tiere und Fahrzeuge, der damit einhergehenden Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und der Interessen der Betroffenen an einem Abwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) müssen nach Auffassung der Stadt Chemnitz die Interessen der Betroffenen zurückstehen.
Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass im Bereich des eins-Stadions an der Gellertstraße weiterhin die angeführten Gegenstände mitgeführt und benutzt werden, was aufgrund der obigen Schilderung bezüglich der Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie für Eigentum und Besitz nicht hingenommen werden kann. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen und das damit gefährdete Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit erfordern jedoch das sofortige sicherheitsrechtliche Einschreiten. Das private Interesse an der Nutzung der angeführten Gegenstände im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen.
4. zu Ziffer 5: Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage
untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§ 1 SächsVwVfZG, 41 Abs. 4 VwVfG i. V. m. §§ 1 und 2 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 5. Mai 2021 durch die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Chemnitz auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/amtsblatt.
Nach § 41 Abs. 4 VwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um der konkreten Gefährdung für Leib und Leben entgegenzuwirken, wurde jedoch von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.
Die finale und spieltagsbezogene Gefahrenprognose der Polizeidirektion Chemnitz lag der Kreispolizeibehörde erst in der 12. Kalenderwoche vor. Um die aktuelle konkrete Gefährdung umgehend zu verhüten, war es erforderlich, die Allgemeinverfügung auf diesem Wege bekanntzugeben. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder bei jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Wird der Widerspruch gemäß § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftformersetzend eingelegt, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Verwendung des auf der Internetseite von Amt 24 (www.amt24.sachsen.de) zur Verfügung gestellten Onlineantrages „Widerspruch einlegen“ und Identifizierung mittels eID
- bei rechtsanwaltlicher Vertretung durch Einreichung über das besondere Behördenpostfach (beBPo) „Stadt Chemnitz“.
Hinweise:
1. Verboten sind ferner alle Gegenstände, die dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz unterfallen. Beispiele hierfür sind Schusswaffen, Schlagringe, Totschläger, spitze Wurfsterne oder pyrotechnische Erzeugnisse.
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31a SächsPBG bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
3. Jede Person kann unentgeltlich Ausdrucke des elektronischen Amtsblattes der Stadt Chemnitz während der allgemeinen Öffnungszeiten erhalten. Ferner besteht die Möglichkeit der Zusendung von Ausdrucken gegen Kostenersatz des Versandes.
Chemnitz, den 19. März 2026
Knut Kunze
Bürgermeister