Kinder- und Jugendnotdienst
Der Kinder- und Jugendnotdienst wird im Auftrag der Stadt Chemnitz seit 1. Juli 2019 durch das SFZ Förderzentrum gGmbH betrieben. Kinder und Jugendliche, die ihr elterliches Zuhause aus verschiedenen Gründen verlassen haben oder mussten, finden bei den Mitarbeitern Betreuung, Unterkunft und Verpflegung, bis eine Lösung des Problems oder eine andere Unterbringungs- oder Betreuungsmöglichkeit gefunden wurde.
Unterstützung im Notdienst finden:
- Kinder und Jugendliche, die sich in Not befinden und sich selbst im Notdienst melden
- Kinder und Jugendliche, die durch Sicherheitskräfte aufgegriffen und dem Notdienst zugeführt werden
- Kinder und Jugendliche, die aus ihrem bisherigen Umfeld sofort herausgelöst werden müssen
- unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche.
Die rechtliche Grundlage bildet der §§ 42, 42a SGB VIII des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
Inobhutnahme, Krisenintervention und Schutzgewährung nach § 8a SGB VIII, §§ 42, 42 a ff. SGB VIII.
Weitere Angebote außerhalb der Sprechzeit des Jugendamtes:
- telefonische Beratung von Privatpersonen rund um die Frage der Kindeswohlgefährdung
- Beratung von Fachkräften aus Schule, Jugendhilfe und Sicherheitskräften
Information zu freien Plätzen der Inobhutnahme des Kinder- und Jugendnotdienstes:
Erreichbarkeit:
(24 Stunden)
Reichenhainer Str. 85
09126 Chemnitz
Wichtige Fragen und Antworten:
Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine erforderliche Schutzmaßnahme, wenn sich ein Minderjähriger, eine Minderjährige in einer akuten Krise oder Gefahr befindet und aus diesem Grund vorübergehend außerhalb der elterlichen Wohnung aufgenommen werden muss. Eine solche Inobhutnahmeeinrichtung wird auch Kinder- und Jugendnotdienst genannt, kurz KJND. Die Inobhutnahme ist eine zeitlich befristete, sozialpädagogische Interventionsmaßnahme in einer aktuellen Krisensituation rund um die Uhr, also an 365 Tagen und 24 Stunden.
Der Gesetzgeber hat diese Norm im § 42 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert.
Der Schutz von Kindern, die Sicherstellung des Kindeswohl, die Inobhutnahme der Kinder bei Kindeswohlgefährdungen, die Vorhaltung von Inobhutnahmeplätzen und -einrichtungen sind Pflichtaufgaben der Stadt Chemnitz.
Vorrangiges Ziel ist, die Kindeswohlgefährdung abzuwehren und dem Kind oder Jugendlichen Schutz vor (drohender) lebens- oder entwicklungsgefährdender Vernachlässigung, Kindesmisshandlung, sexueller Gewalt oder Nichtversorgung (z. B. Krankenhausaufenthalt, Unerreichbarkeit oder Tod der Bezugspersonen) zu schützen.
Dies geht einher mit:
- der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer geschützten Umgebung
- der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Erst- und Alltagsversorgung
- einer diagnostische Abklärung, ggf. medizinische und therapeutische Hilfen
- einer altersgerechte Beratung und Unterstützung zur Krisenbewältigung
Zugleich sind auch die Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten. Gemeinsam mit dem Jugendamt und beteiligtem Träger werden Perspektiven für die Kinder und Jugendlichen erarbeitet.
Abschließendes Ziel der vorläufigen, sozialpädagogischen Schutzmaßnahme ist eine dauerhafte, dem Wohl des Kindes entsprechende Lösung, wie:
- die Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie, sofern die Eltern selbst in der Lage und bereit sind die Gefährdung abzuwenden, ggf. mit einer sozialpädagogischen Unterstützung der Familie im häuslichen Umfeld
- die Unterbringung des Kindes bei einer Vertrauensperson oder bei Verwandten
- die Gewährung stationärer Hilfen zur Erziehung, z. B. in einer Jugendwohngrupppe
- Hilfen nach anderen Leistungsgesetzen