Verkaufsangebot von Grundstücken der Stadt Chemnitz
im festgesetzten Überschwemmungsgebiet für die Liegenschaften in der Gemarkung Altchemnitz, Schulstraße
Grundstück:
Schulstraße
09125 Chemnitz
Gemarkung Altchemnitz
Flurstücke 116/3 und 121/1
Eigentümerin: Stadt Chemnitz
Lage:
Die Grundstücke befinden sich im Stadtteil Altchemnitz und sind direkt über die öffentliche Straße verkehrlich erschlossen. Es ist eine gute Verkehrsanbindung an die Innenstadt, benachbarte Stadtteile und das Umland vorhanden. Ein guter Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr ist gewährleistet.
Die Umgebung besteht überwiegend aus mehrgeschossiger Wohnbebauung.
Größe:
Flurstück 116/3: 2.956 m²
Flurstück 121/1: 1.111 m²
insgesamt: 4.067 m²
Nutzung/Rechtsverhältnisse:
Die Grundstücke sind unbebaut und es bestehen keine Nutzungsverhältnisse.
Auf den Flurstücken befindet sich duldungspflichtige Versorgungsanlagen (Gas, Kommunikation, Trinkwasser, Strom) der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (eins). Über das Flurstück 121/1 verläuft eine 10kV-Kabeltrasse der eins, die im Grundbuch dinglich gesichert ist.
Die Leitungspläne können im Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt eingesehen werden.
Auf dem Flurstück 116/3 befindet sich im südlichen Grundstücksbereich eine ca. 5 m tiefe Grundwassermessstelle (GWM). Diese wurde für die Hydrologische Untersuchung des seinerzeit geplanten Regenüberlaufbeckens errichtet. Bedingt durch die Lage des Grundstücks am Chemnitzfluss könnte die GWM möglicherweise bei einer geplanten Bebauung des Grundstücks für einen potentiellen Erwerber weiterhin von Bedeutung sein. Die Unterhaltung der Anlage erfolgt bis zur Veräußerung weiterhin durch den ESC bzw. von ihm Beauftrage Dritte. Sollte die GWM für den Erwerber keine Bedeutung haben, so erfolgt der Rückbau durch und auf Kosten des ESC.
Baurecht:
Die Grundstücke sind Bestandteil der archäologischen Fläche Altchemnitz und befinden sich vollständig im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Chemnitzflusses und der Zwönitz.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestehen gemäß § 78ff Wasserhaushaltsgesetz erhebliche Restriktionen hinsichtlich der Bebaubarkeit, die somit zu einer sehr eingeschränkten Nutzbarkeit der Grundstücke führen. Von Verboten kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen nur dann zulassen, wenn Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden, verloren gehender Retentionsraum umfangs-, zeit- und funktionsgleich ausgeglichen wird und eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind.
Beachtung:
Gemäß § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Abweichend von diesem generellen Verbot kann die Errichtung baulicher Anlagen als Ausnahme nur dann genehmigt werden, wenn die in § 78 Abs. 5 genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Dies bedeutet, dass das Vorhaben
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird
Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Zudem sind gemäß §78a WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u. a. untersagt:
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
Beide Flurstücke befinden sich bauplanungsrechtlich innerhalb des unbeplanten Innenbereiches und werden nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Sie liegen im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 1994/035/00 Zöblitzer Straße, der sich derzeit nicht in Bearbeitung befindet.
Mögliche Bebauungsalternativen sollten sich, sofern wasserrechtlich zulässig, in offener oder geschlossener Bauweise, Gebäudehöhe und Gebäudestandort zur Straße an der vorhandenen Wohnbebauung orientieren und den Bestand logisch ergänzen. Eine vorstadttypische maximal zweigeschossige Einfamilienhausbebauung fügt sich in die Bebauungssituation nicht ein.
Kaufpreis:
193.000,00 € (Mindestgebot)
Zuschlagskriterium:
Höchstgebot
Hinweise:
Die Stadt Chemnitz ermöglicht mit diesem Angebot den Interessenten die Abgabe eines schriftlichen, bedingungsfreien Kaufpreisangebotes. Es handelt sich dabei um kein förmliches Bieterverfahren.
Bei Nichtberücksichtigung von Angeboten können Bieter keine Ansprüche ableiten.
Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages.
Ihr Kaufpreisangebot einschließlich Finanzierungsdarstellung sowie die Beschreibung des Nutzungskonzeptes und des Investitionsvorhabens, welches zeitnah nach Abschluss des Rechtsgeschäftes zu realisieren ist, senden Sie bitte bis 30.04.2026 im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift - Angebot Schulstraße/Flurstücke 116/3 und 121/1, Gemarkung Altchemnitz – an: Stadt Chemnitz, Stadtplanungs- und Liegenschaftsamt, Friedensplatz 1, 09111 Chemnitz.
Sämtliche Angaben in diesem Kurzexposé sind unverbindlich. Alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben in diesem Kurzexposé sind mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt worden. Gleichwohl kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.